RS OGH 2023/2/21 3Ob195/22, 3Ob174/11a, 2Ob58/19x, 2Ob3/23i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1922
beobachten
merken

Norm

ABGB §579
  1. ABGB § 579 heute
  2. ABGB § 579 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 579 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Vorschrift des dritten Satzes des § 579 ABGB ist auch dann genügt, wenn von den drei Testamenstszeugen einer seinen Namen mit dem Beisatz "als Zeuge" unterschreibt und unter dessen Unterschrift die beiden anderen Zeugen ihre Unterschrift setzen.Der Vorschrift des dritten Satzes des Paragraph 579, ABGB ist auch dann genügt, wenn von den drei Testamenstszeugen einer seinen Namen mit dem Beisatz "als Zeuge" unterschreibt und unter dessen Unterschrift die beiden anderen Zeugen ihre Unterschrift setzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 195/22
    Entscheidungstext OGH 15.03.1922 3 Ob 195/22
    Veröff: SZ 4/28
  • RS0015432">3 Ob 174/11a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 174/11a
    Vgl auch; Beisatz: Fehlen jedes textlichen Zusatzes erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. (T1)
  • RS0015432">2 Ob 58/19x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 2 Ob 58/19x
    Anm: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T2)
  • RS0015432">2 Ob 3/23i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 3/23i
    Beisatz: Hier: Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen „als ersuchte Testamentserben“ schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0015432

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten