Norm
ABGB §579Rechtssatz
Der Vorschrift des dritten Satzes des § 579 ABGB ist auch dann genügt, wenn von den drei Testamenstszeugen einer seinen Namen mit dem Beisatz "als Zeuge" unterschreibt und unter dessen Unterschrift die beiden anderen Zeugen ihre Unterschrift setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0015432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020