Eine Summierung leichter Folgen (§ 29 StGB) genügt nicht für die "schweren Folgen" des § 21 StGB. Auch auf die Schwere der strafbaren Handlung (= Anlaßtat) kommt es nicht entscheidend an.
nur: Eine Summierung leichter Folgen (§ 29 StGB) genügt nicht für die "schweren Folgen" des § 21 StGB. (T1) Beisatz: Hier: Zu § 23 Abs 1 Z 3 StGB. (T2)