Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Eine Summierung leichter Folgen (§ 29 StGB) genügt nicht für die "schweren Folgen" des § 21 StGB. Auch auf die Schwere der strafbaren Handlung (= Anlaßtat) kommt es nicht entscheidend an.Eine Summierung leichter Folgen (Paragraph 29, StGB) genügt nicht für die "schweren Folgen" des Paragraph 21, StGB. Auch auf die Schwere der strafbaren Handlung (= Anlaßtat) kommt es nicht entscheidend an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017