Rechtssatz
Die §§ 102 Abs 1 und 103 Abs 1 KFG sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt. Da durch eine Vernachlässigung der dem Lenker nach § 102 Abs 1 KFG auferlegten Verpflichtungen unüberschaubare Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden können, ist ein eher strenger Maßstab anzulegen.Die Paragraphen 102, Absatz eins und 103 Absatz eins, KFG sind Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, in dessen Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt. Da durch eine Vernachlässigung der dem Lenker nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG auferlegten Verpflichtungen unüberschaubare Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden können, ist ein eher strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023