RS OGH 2008/8/27 12Os84/77, 9Os112/80, 12Os172/86, 13Os29/08a

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Veröffentlicht am 18.08.1977
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Rechtssatz

Der Gebrauch der Urkunde durch jenen, der deren unrichtigen Inhalt auch bewirkt hat, fällt nur unter Abs 2 des § 228 StGB.Der Gebrauch der Urkunde durch jenen, der deren unrichtigen Inhalt auch bewirkt hat, fällt nur unter Absatz 2, des Paragraph 228, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095541

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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