Norm
JN §1 BIIaRechtssatz
Der Rechtsweg ist zulässig, auch wenn die Entscheidung über die Klage von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage - hier etwa im Falle eines Antrages auf Erstattung gemäß § 240 Abs 3 BAO - die Verwaltungsbehörde (das Finanzamt) zu entscheiden hätte, daß also in einem derartigen Fall das Gericht diese Vorfrage selbständig zu lösen hat.Der Rechtsweg ist zulässig, auch wenn die Entscheidung über die Klage von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage - hier etwa im Falle eines Antrages auf Erstattung gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO - die Verwaltungsbehörde (das Finanzamt) zu entscheiden hätte, daß also in einem derartigen Fall das Gericht diese Vorfrage selbständig zu lösen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024