RS OGH 2024/11/6 3Ob69/77; 4Ob145/85; 4Ob528/88; 6N523/90; 2Ob56/98v; 8ObA335/98t; 1Ob122/06g; 4Ob8/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1977
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Rechtsweg ist zulässig, auch wenn die Entscheidung über die Klage von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage - hier etwa im Falle eines Antrages auf Erstattung gemäß § 240 Abs 3 BAO - die Verwaltungsbehörde (das Finanzamt) zu entscheiden hätte, daß also in einem derartigen Fall das Gericht diese Vorfrage selbständig zu lösen hat.Der Rechtsweg ist zulässig, auch wenn die Entscheidung über die Klage von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage - hier etwa im Falle eines Antrages auf Erstattung gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO - die Verwaltungsbehörde (das Finanzamt) zu entscheiden hätte, daß also in einem derartigen Fall das Gericht diese Vorfrage selbständig zu lösen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036837

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten