Norm
StGB §153Rechtssatz
Das Wesen der Untreue liegt im wissentlichen Missbrauch der rechtlichen Vertretungsbefugnis, also darin, dass sich der Täter im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht eingeräumten (de iure bestehenden) Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099024Im RIS seit
31.08.1977Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025