RS OGH 1977/9/14 1Ob612/77 (1Ob613/77), 5Ob581/78, 3Ob601/79, 1Ob699/80, 6Ob612/82, 7Ob523/83, 12Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1977
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Norm

ABGB §1500
EO §150
EO §170 Z5

Rechtssatz

Beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung bleiben nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. Nur auf diese Weise kann sich der Berechtigte die im § 150 EO vorgesehenen Rechte erhalten. Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 612/77
    Entscheidungstext OGH 14.09.1977 1 Ob 612/77
    Veröff: SZ 50/120 = RZ 1978/27 S 60
  • 5 Ob 581/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 581/78
  • 3 Ob 601/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 601/79
  • 1 Ob 699/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 1 Ob 699/80
    Auch
  • 6 Ob 612/82
    Entscheidungstext OGH 14.07.1982 6 Ob 612/82
    Auch
  • 7 Ob 523/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 523/83
    Vgl; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind. (T1) Veröff: SZ 56/105
  • 12 Os 1/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1986 12 Os 1/85
    Vgl auch; nur: Beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung bleiben nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. (T2)
  • 3 Ob 1539/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 3 Ob 1539/91
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 547/93
    Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 547/93
    vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T3)
  • 8 Ob 2170/96t
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2170/96t
    Auch; nur T2; Beisatz: Offenkundige, nicht verbücherte Servituten sind vom Ersteher nur dann zu übernehmen, wenn sie in den Versteigerungsbedingungen enthalten und bis zur Versteigerung klagsweise durchgesetzt werden. (T4)
  • 1 Ob 221/99b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 221/99b
    nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Gleiches gilt grundsätzlich auch für die vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten. (T5)
  • 7 Ob 125/00h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 125/00h
    Vgl auch; nur T2
  • 8 Ob 16/00m
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 16/00m
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher hat offenkundige und ersessene Servituten zu übernehmen, auch wenn sie in den Versteigerungsbedingungen nicht aufscheinen. (T6); Beis wie T5
  • 3 Ob 15/04h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 15/04h
    nur T2; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Dienstbarkeiten, die aufgrund ihres Ranges (vollendete Ersitzung, Schaffung der Offenkundigkeit) im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. (T7)
  • 6 Ob 95/04w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt-vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen §480 ABGB durch Vertrag-geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T8)
  • 1 Ob 253/11d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 253/11d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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