Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Aktualität eine Entschuldigungsgrundes ist nach § 9 Abs 1 StGB das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tat-Unrechts, also der Tatbestandsmäßigkeit des betreffenden Täterverhaltens; ist letztere in Ansehung der subjektiven Tatseite auszuschließen, so kommt es auf die Frage der Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums gar nicht an. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Jeder Rechtsirrtum schließt die Wissentlichkeit aus, sodaß die Vorwertbarkeit eines solchen Irrtums außer Betracht bleiben kann. (T2) Veröff: SSt 60/77
Vgl auch; Beisatz: Wissentlicher Befugnismissbrauch kommt selbst dann nicht in Frage, wenn sich die Überzeugung eines Beamten, sich noch innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse zu bewegen, auf einer abwegigen Rechtsmeinung oder einem vorwerfbaren Irrtum beruht. (T3)