TE OGH 1991/1/30 13Os5/90

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Leopold G***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der Dr. Maria Z***** auf Übermittlung einer Ausfertigung des Croquis der Generalprokuratur im Verfahren 13 Os 5/90 (Strafsache gegen Mag. Leopold G*****) wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Dr. Maria ***** begründet ihr aus dem Spruch ersichtliches, auf die Behauptung rechtlichen Interesses gestütztes Begehren damit, daß sich aus der Art der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens im zweiten Rechtsgang für sie Amtshaftungsfragen ergeben.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Die Gewährung von Akteneinsicht oder der Ausfolgung von Abschriften oder Kopien von Akten oder Aktenteilen gegenüber am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten (Privat-) Personen setzt deren rechtliches Interesse daran (iS des § 82 StPO) voraus. Dr. Z***** war am Rechtsmittelverfahren zu 13 Os 5/90 nicht beteiligt.

Der unsubstantiierten Behauptung der Einschreiterin, aus der Art der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens im zweiten Rechtsgang (unter Hinweis auf die "Irrtumsvariante") ergäben sich für sie Amtshaftungsfragen, ist nicht zu entnehmen, daß für den von ihr behaupteten Zweck die Kenntnis des Inhalts der schriftlichen Stellungnahme der Generalprokuratur zu der im Erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft notwendig ist.

Mangels Glaubhaftmachung eines die begehrte Einsichtnahme in den erwähnten Aktenbestandteil rechtfertigenden Interesses der Antragstellerin war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E25099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:013OS000005.90017.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19910130_OGH0002_013OS000005_9001700_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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