Norm
LMG 1975 §65Rechtssatz
Das gemäß § 446 StPO im freisprechenden Urteil ergangene selbständige Einziehungserkenntnis hat (in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 5 StPO) eine Entscheidung über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu enthalten, die analog zu der im § 389 StPO für Kosten des Strafverfahrens aufgestellten Regeln dem Einziehungsbetroffenen aufzuerlegen sind; dies gilt auch für die Einziehung gemäß § 46 WeinG.Das gemäß Paragraph 446, StPO im freisprechenden Urteil ergangene selbständige Einziehungserkenntnis hat (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) eine Entscheidung über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu enthalten, die analog zu der im Paragraph 389, StPO für Kosten des Strafverfahrens aufgestellten Regeln dem Einziehungsbetroffenen aufzuerlegen sind; dies gilt auch für die Einziehung gemäß Paragraph 46, WeinG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0066627Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0090OS00074_7700000_001