TE OGH 1987/3/19 13Os18/87

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführers, in der Verfallssache betreffend die M*** Ton- und Bildträgervertriebsgesellschaft m.b.H. über die Nichtigkeitsbeschwerde der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 16.Dezember 1986, GZ. 3 b Vr 274/86-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, und des Vertreters der Verfallsbeteiligten, Dr. Sailer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden elf Videokassetten gemäß § 4 Abs 1 PornG. im selbständigen Verfahren für verfallen erklärt. Inhaltlich der Urteilsgründe hatte die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Firma D***, Film- und Videoclub, diese Kassetten in gewinnsüchtiger Absicht nach Österreich zur Fa. M*** Ton- und BildträgervertriebsGes.m.H. zwecks Weiterverbreitung gesandt, wo sie im Zolleigenlager des Spediteurs beschlagnahmt wurden. Alle Kassetten enthielten Darstellungen von Unzuchtsakten zwischen Frauen. Durch die versuchte Einfuhr der Kassetten in gewinnsüchtiger Absicht wurde das Vergehen nach § 1 Abs 1 lit b PornG. (§ 15 StGB.) verwirklicht, die Verfolgung einer bestimmten Person wegen dieses Tatbestands war im Inland nicht durchführbar. Den Verfallsausspruch bekämpft die M*** Ges.m.b.H. als Käuferin der Videokassetten mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 4, 5 und 9 lit a StPO.

Einer Vernehmung des Prokuristen der Fa. M*** zum Beweis dafür, daß die Kassetten von der Verfallsbeteiligten vor einer Weiterverbreitung nochmals besichtigt bzw. ergänzend zensuriert worden wären, bedurfte es nicht (Z. 4). Wie das Schöffengericht zutreffend in seinem abweislichen Erkenntnis ausführte, war Grundlage des Verfallserkenntnisses nicht die Verbreitung der Videokassetten (§ 1 Abs 1 lit c PornG.), sondern deren Einfuhr (§ 1 Abs 1 lit b PornG.). Daß aber der Exporteur die Videokassetten in gewinnsüchtiger Absicht nach Österreich brachte bzw. bringen wollte, konnte das Erstgericht mängelfrei (Z. 5) aus der Bestellung und Bezahlung dieser Waren schließen (S. 23, 71, 86, 88).

Die Feststellungen wiederum, daß die Videokassetten Szenen lesbischer Betätigung enthalten, haben die Tatrichter auf Grund des von ihnen vorgenommenen Augenscheins getroffen und steht den diesbezüglichen Zweifeln in der Beschwerde die ungerügt gebliebene Beschreibung im Hauptverhandlungsprotokoll (S. 83) entgegen. Zutreffend hat das Jugendschöffengericht der Dauer solcher Szene nur untergeordnete Bedeutung zuerkannt, weil durch eine Wiedergabe in Zeitlupe oder durch eine Standbildprojektion das Zeitmoment in den Hintergrund tritt.

Die Rechtsrüge, welche sich gegen den in der Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs vom 6.Juni 1977, LSK. 1977/254, umrissenen Unzuchtsbegriff nach § 1 Abs 1 PornG. wendet, vermag nichts Entscheidendes vorzubringen, was zu einer Änderung dieser Judikatur Anlaß geben könnte (§ 8 Abs 1 Z. 1 OGHG.)

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Ein Kostenausspruch (§ 390 a StPO.) hatte gleichwie in erster Instanz (§ 389 StPO.) zu entfallen, weil im selbständigen Verfahren niemand "schuldig erkannt" wird. Sondervorschriften (etwa § 241 FinStrG., § 33 Abs 5 MedienG.) vermögen an diesem, aus dem klaren Wortlaut des § 389 Abs 1 StPO. gewonnenen Grundsatz nichts zu ändern (12 Os 93/86).

Anmerkung

E10454

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00018.87.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19870319_OGH0002_0130OS00018_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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