RS OGH 2022/11/7 12Os166/77, 12Os11/80, 11Os51/82, 10Os40/84, 9Os77/86, 15Os121/90, 14Os92/04, 11Os9

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Veröffentlicht am 01.12.1977
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Rechtssatz

§ 131 StGB setzt als Grunddelikt einen Diebstahl, somit Sachwegnahme mit Bereicherungsvorsatz (Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den Täter) vor der Gewaltanwendung oder Drohung voraus.Paragraph 131, StGB setzt als Grunddelikt einen Diebstahl, somit Sachwegnahme mit Bereicherungsvorsatz (Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den Täter) vor der Gewaltanwendung oder Drohung voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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