Rechtssatz
§ 131 StGB setzt als Grunddelikt einen Diebstahl, somit Sachwegnahme mit Bereicherungsvorsatz (Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den Täter) vor der Gewaltanwendung oder Drohung voraus.Paragraph 131, StGB setzt als Grunddelikt einen Diebstahl, somit Sachwegnahme mit Bereicherungsvorsatz (Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den Täter) vor der Gewaltanwendung oder Drohung voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023