-             8 Ob 559/77
  Entscheidungstext  OGH  14.12.1977  8 Ob 559/77
  Veröff: EvBl 1978/128 S 397 = ÖA 1979,22
                             -             8 Ob 515/81
  Entscheidungstext  OGH  09.07.1981  8 Ob 515/81
  Beisatz: Auch Unterhaltsansprüche (T1)
                             -             2 Ob 557/82
  Entscheidungstext  OGH  30.11.1982  2 Ob 557/82
  Veröff: JBl 1984,153 (zustimmend Schwimann) = ZfRV 1984,308 (Verschraegen) = ÖA 1984,19 = IPRax 1984,164 (Hoyer)
                             -             8 Ob 573/84          
                   -             8 Ob 587/85
  Veröff: IPRax 1986,385
                             -             4 Ob 552/88
  nur: Der Sachanwendungsbereich des in Österreich am 11.05.1975 in Kraft getretenen Haager Minderjährigenschutzabk BGBl 1975/446 umfasst alle "Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen" (Art 1, 2, 4). (T2) Beisatz: Hier: Besuchsrecht (T3) Veröff: RZ 1988/41 S 169 = IPRax 1989,245 (Sieber,253)
                             -             1 Ob 577/88
  Veröff: ÖA 1990,19
                             -             2 Ob 617/88
  nur T2; Beisatz: Hier: Sorgerechtsregelung während eines anhängigen Scheidungsverfahrens der Eltern. (T4)
                             -             3 Ob 538/92
  Beisatz: Hier: Obsorgeregelung und Besuchsrechtsregelung durch vorläufige Anordnung. (T5)
                             -             8 Ob 1519/93
  Entscheidungstext  OGH  04.03.1993  8 Ob 1519/93
  Vgl auch; Veröff: RZ 1994/53 S 167
                             -             2 Ob 536/95
  Auch
                             -             8 Ob 106/98s
  Auch; Beisatz: Die Frage einer geplanten Änderung des Familiennamens und des Religionsbekenntnisses steht mit der Entscheidung über die Obsorge in keinem unmittelbaren Zusammenhang. (T6)
                             -             2 Ob 117/00w
  Auch
                             -             1 Ob 17/02k
  Beis wie T5
                             -             7 Ob 209/05v
  nur T2; Beisatz: Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger eines sich allein (unbegleiteten) in Österreich befindlichen minderjährigen Fremden. (T7); Veröff: SZ 2005/150
                             -             7 Ob 294/05v
  Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2006/6
                             -             2 Ob 272/05x
  Auch; Beis wie T3
                             -             6 Ob 178/06d
  Auch; Beisatz: Hier: Obsorge für eine Minderjährige französische Staatsangehörige. (T8)
                             -             1 Ob 16/08x
  Auch; Beisatz: In den Sachanwendungsbereich des MSA fallen Regelungen der Obsorge über Kinder nach Scheidung der Ehe der Eltern und während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, sowohl durch vorläufige Anordnung als auch bei endgültigen Obsorgeentscheidungen. (T9)
                             -             6 Ob 30/08t
  Vgl; Beisatz: Unter einer derartigen Schutzmaßnahme sind individuelle staatliche Akte - welcher Art (privater oder öffentlich-rechtlicher Natur) auch immer und unabhängig von ihrer Sachbezeichnung - zu verstehen, die den Minderjährigen in seinem Interesse und soweit erforderlich vor den spezifischen mit der Minderjährigkeit verbundenen Gefahren bewahren, wie dies sonst Aufgabe der Eltern ist. (T10); Beisatz: Voraussetzung ist ein Gestaltungs- und Regelungscharakter der Schutzmaßnahme. Es muss sich um einen schützenden Eingriff oder um eine regelnde Maßnahme mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls handeln, zumindest aber um eine gerichtliche Kontrolle der elterlichen Sorge. (T11); Beisatz: Nicht erfasst vom MSA sind Maßnahmen, die nicht an sich dem Schutz des Minderjährigen dienen, wie etwa lediglich deklaratorisch wirkende Maßnahmen, die also eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge feststellen. (T12); Beisatz: Das „Obsorgedekret" (§ 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG 2005) ist keine Schutzmaßnahme im Sinn des Art 1 MSA und fällt nicht in dessen Sachanwendungsbereich. (T13)
                             -             2 Ob 1/10a
  Auch; Beis wie T4; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T11
                             -             6 Ob 79/10a
  Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11
                             -             7 Ob 257/10k
  Auch
                             -             5 Ob 84/11f
  Auch