RS OGH 2025/12/16 7Ob698/77; 7Ob663/78; 7Ob638/79; 6Ob609/81 (6Ob610/81); 2Ob570/84; 2Ob582/85; 8Ob5

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Veröffentlicht am 15.12.1977
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Rechtssatz

Eine schwere Eheverfehlung hat das Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Ein Verhalten eines Ehegatten, das seiner Natur nach nicht gegen das Wesen der Ehe verstößt, bildet ohne Rücksicht darauf, wie es vom anderen Ehepartner empfunden wird, niemals eine Eheverfehlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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