- RS0049933">1 Ob 30/77
Veröff: SZ 51/2 = EvBl 1978/101 S 299
- 10 Os 165/83
Entscheidungstext OGH 25.10.1983 10 Os 165/83
Vgl auch; Beisatz: Und zwar funktionell für den Bund. (T1)
- RS0049933">1 Ob 45/83
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/17 = JBl 1985,111
- RS0049933">1 Ob 35/87
Veröff: SZ 60/236
- RS0049933">1 Ob 5/88
Auch; Beisatz: Hier: Der den Tennisunterricht leitende Tennislehrer einer ortsansässigen Sportschule im Rahmen einer Schullandwoche. (T2)
- RS0049933">1 Ob 14/90
Beisatz: Auch beim Religionsunterricht. (T3)
Veröff: SZ 63/128
- RS0049933">14 Os 27/91
Beisatz: Zu den Aufgaben nach dem SchUG gehört auch die Beaufsichtigung der Schüler bei Schulveranstaltungen. (T4)
- 1 Ob 34/91
Auch; Beisatz: Auch Organverhaltensweisen, die mit der Erteilung des Unterrichts an Schulen, auf die das SchUG zu Anwendung kommt (
§ 1 SchUG) zusammenhängen, sind der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. (T5)
Veröff: MR 1992,154 = ÖBl 1993,133
- 9 ObA 228/93
Auch; Beisatz: Hier: Schulleiter, dem von der zuständigen Schulbehörde mittels Erlasses der Auftrag erteilt wurde, die Unterrichtstätigkeit einer Lehrerin zu beurteilen. (T6)
- RS0049933">1 Ob 76/98b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufsichtspflicht. (T7)
- RS0049933">1 Ob 296/03s
Auch; Beisatz: Die Erteilung des Unterrichts an öffentlichen Schulen gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit. Lehrer sind in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) Organe im Sinn des
§ 1 Abs 2 AHG. Schuldhaft rechtswidriges Organverhalten auf dem Gebiet des Schulwesens ist dem Bund zuzurechnen (Art 14 Abs 1 B-VG). (T8)
Beisatz: Auch der gemäß
§ 44a SchUG für die Dauer einer Schulsportwoche von den Verantwortlichen eines Bundesrealgymnasiums mit der sportlichen Ausbildung (hier: Kajak-Kurs) der Schüler betraute selbständige Unternehmer ist Organ, das vom dabei geschädigten Schüler nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann. (T9)
Veröff: SZ 2004/145
- RS0049933">12 Os 125/05g
Auch; Beis wie T8
- RS0049933">1 Ob 19/13w
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 19/13w
Vgl; Beisatz: Hier: Betreuung und Förderung eines behinderten Menschen im Rahmen einer Einrichtung der Eingliederungshilfe als hoheitliche Maßnahme. (T10)
Veröff: SZ 2013/35
- RS0049933">1 Ob 148/13s
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 148/13s
Auch; Beis wie T8
- RS0049933">1 Ob 29/14t
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 29/14t
Auch; Veröff: SZ 2014/32
- RS0049933">1 Ob 45/15x
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 45/15x
Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8
- RS0049933">1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
Auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach
§ 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T11)
Veröff: SZ 2015/58
- RS0049933">1 Ob 183/15s
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 183/15s
Beisatz: Anders zum verpflichtenden Kindergartenbesuch nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG. (T12)
Veröff: SZ 2015/118
- RS0049933">1 Ob 203/15g
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
Beisatz: Hier: Liftwart - Kein ausreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Erteilung des (Schisport-)Unterrichts im Rahmen einer Wintersportwoche einer (Pflicht-)Schule. (T13)
- RS0049933">1 Ob 191/21a
- RS0049933">4 Ob 222/21g
Vgl; Beisatz: Zur Erteilung des hoheitlich ausgeübten Unterrrichts zählt auch die Beaufsichtigung der Schüler, wozu auch sämtliche Aspekte des Pandemiemanagements gehören. (T14)
- RS0049933">7 Ob 35/22f
- RS0049933">1 Ob 114/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 114/23f
vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T15)
Anm: Vgl dazu
RS0134436.
- RS0049933">1 Ob 54/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 54/24h
Beisatz wie T13: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T16)
Beisatz: Die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Reinigung uÄ) stehen in keinem ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Schule, nämlich dem Unterricht und der Aufsicht über die Schüler. (T17)