RS OGH 1978/1/17 4Ob163/77, 4Ob123/85, 14Ob6/86, 14ObA32/87, 9ObA43/91, 9ObA27/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1978
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Norm

ABGB §1486 Z5
ABGB §1491
KollV der Handelsangestellten Österreichs PktVII

Rechtssatz

Überstundenentgeltansprüche eines Arbeitnehmers, der diese mangels Führung von Überstundenaufzeichnungen durch seinen Arbeitgeber in anderer Weise geltend macht oder vom Arbeitgeber an der Geltendmachung gehindert wird, unterliegen den Verjährungsfristen nach dem ABGB und nicht der Fallfrist des KV.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 163/77
    Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 163/77
    Veröff: Arb 9661
  • 4 Ob 123/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 123/85
    Auch
  • 14 Ob 6/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 14 Ob 6/86
    Vgl auch
  • 14 ObA 32/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 14 ObA 32/87
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 43/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 ObA 43/91
    Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,485
  • 9 ObA 27/96
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 27/96
    Vgl aber; Beisatz: Es gilt nicht generell, daß die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, daß derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird, und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T2) Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe wurde der Wegfall der Überstunden im konkreten Fall bejaht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034273

Dokumentnummer

JJR_19780117_OGH0002_0040OB00163_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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