TE OGH 1987/3/10 14ObA32/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Dr. Friedrich Neuwirth als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert S***, Angestellter, Götzens 220 a vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard V***, Angestellter,

2.)

Fritz F***, Angestellter,

3.)

Columbia Kaffee H*** Gesellschaft mbH, sämtliche im Wien 5, Margaretengürtel 142, vertreten durch Dr. Karl Haberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 212.841 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 158.027 sA) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtstreitigkeiten vom 30.Jänner 1986, GZ 19 Cg 16/85-84, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 18.Dezember 1984, GZ 1 Cr 360/84-58, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.078,79 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 650,79 Umsatzsteuer und S 1.920,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsspruch der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zutreffend. Die Frage der behaupteten Verjährung (des Verfalls) der Überstundenforderung des Klägers nach Punkt VII des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs bereits in dem - ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen - Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 7.Februar 1979 (ONr 23) richtig gelöst (s Arb 9661). Es genügt daher, auf die Richtigkeit dieser Entscheidungen hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E10519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:014OBA00032.87.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19870310_OGH0002_014OBA00032_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten