Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Hat ein Täter zwei vorsätzliche Körperverletzungen begangen, von denen nur die eine nach § 84 Abs 1 StGB qualifiziert ist, so sind, zumal eine dem - bloß für das Zusammentreffen wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte normierten - Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB ähnliche Regelung bei derartigen Delikten nicht besteht, gesondert Schuldsprüche wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu fällen.Hat ein Täter zwei vorsätzliche Körperverletzungen begangen, von denen nur die eine nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB qualifiziert ist, so sind, zumal eine dem - bloß für das Zusammentreffen wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte normierten - Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB ähnliche Regelung bei derartigen Delikten nicht besteht, gesondert Schuldsprüche wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091320Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0090OS00183_7700000_001