Beisatz: Wohl aber reichte eine "bewußte" Gleichgültigkeit im Sinn einer "positiven" (=aktiven) inneren Einstellung zur Verwirklichung des deliktischen Sachverhalts. (T1)
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Daß für den bedingten Vorsatz Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem Erfolgseintritt genügt, führt der Motivenbericht zum StGB ausdrücklich aus (Dokumentation S 60). (T2)
Vgl auch; Beisatz: Für die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes genügt bloße (unbewußte) Gleichgültigkeit nach Art einer inneren Teilnahmslosigkeit nicht, hierfür ist vielmehr ein bewußtes Ergebnis einer (bejahenden) Stellungnahme des Täters vorauszusetzen. (T4)
Beisatz: Sondern wird ein auf die Tatbildverwirklichung bezogener positiver Willensentschluß des Täters vorausgesetzt. Die Hilfskonstruktion "Na, wenn schon" kann daher mit der Verantwortung des Angeklagten, daß ihm alles "wurscht" gewesen sei, nicht gleichgesetzt werden. (T5)
Vgl; Beisatz: Die notwendigen Elemente des bedingten Vorsatzes sind die gedankliche Stellungnahme zur (ernstlich für möglich gehaltenen) Tatbildverwirklichung und der auf dieser Basis (unter Inkaufnahme dieser Konsequenz) gefasste Handlungsentschluss. (T6)