TE OGH 1985/1/16 13Os207/84

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Milan A wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 15.November 1984, GZ. 1 b Vr 1170/84-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Text

Gründe:

Milan A wurde des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig erkannt, weil er am 22.Mai 1984 bei der Verfolgung eines mit ihm in Streit geratenen und flüchtenden Mitschülers, um diesem den Weg abzuschneiden, auf den Personenkraftwagen der Anna B gesprungen war, wodurch an dem Fahrzeug ein Schaden von ca. 5.000 S entstanden ist.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs.1 Z. 5 und 9 lit. a StPO.

Der Schöffensenat folgte in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich dem 'Geständnis' des Angeklagten, der jedoch nur eine Beschädigung des Fahrzeugs, nicht aber den diesbezüglichen Vorsatz einbekannt hatte (S. 57 f.).

Der Schöffensenat stellte fest, daß der Sprung des Angeklagten auf das Auto von der Absicht getragen war, über das Dach hinwegzurutschen, um so dem Mitschüler den Weg abzuschneiden. Bei dieser Vorgangsweise - so die weiteren Urteilsgründe - 'mußte' dem Angeklagten klar sein, daß ein Schaden am Dach entstehen werde und dies sei ihm auch 'offenbar egal' gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Damit hat aber das Gericht ein vorsätzliches Verhalten des Angeklagten nicht festgestellt. Gleichwie ein 'Wissen-müssen' dem 'Wissen' nicht gleichzuhalten ist (LSK. 1978/142), besagt die Wendung, daß jemandem etwas klar sein müsse, keineswegs, daß er den betreffenden Umstand ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs.1 StGB.). Auch genügt eine bloße Gleichgültigkeit (innere Teilnahmslosigkeit) nicht für den wenigstens bedingten Vorsatz (LSK. 1978/180).

Damit erweist sich der Schuldspruch des Milan A als nichtig (§ 281 Abs.1 Z. 9 lit. a StPO.), was die sofortige Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung gebietet (§ 285 e StPO.).

Anmerkung

E04997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00207.84.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19850116_OGH0002_0130OS00207_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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