RS OGH 2021/2/18 7Ob525/78, 8Ob571/82, 5Ob275/00b, 5Ob55/03d, 5Ob308/03k, 5Ob189/15b, 5Ob141/17x, 6O

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Veröffentlicht am 16.02.1978
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Rechtssatz

Ein Verzicht auf die Rückforderung einer Ablöse ist nur bis zum Wegfall der Zwangslage des Mieters ausgeschlossen. Dieser Wegfall muss nicht immer schon durch die Unterfertigung des Mietvertrages bewirkt werden, er hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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