Norm
StPO §221Rechtssatz
Dass der Akt in der Vorbereitungsfrist dem Verteidiger zur Einsicht nicht zur Verfügung stand, bildet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 (§ 221) StPO.Dass der Akt in der Vorbereitungsfrist dem Verteidiger zur Einsicht nicht zur Verfügung stand, bildet keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 221,) StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023