RS OGH 2024/12/18 7Ob26/78; 1Ob510/85; 1Ob542/90; 1Ob154/99z; 4Ob285/01t; 7Ob124/17m; 5Ob183/24h

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Veröffentlicht am 11.05.1978
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Rechtssatz

Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muß die Ausübung des Rechtes auch nach verstrichener Frist noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlußfrist gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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