Rechtssatz
Wirkliche Übergabe im Sinne des Gesetzes ist die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung nicht aber die Besitzauftragung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2025