RS OGH 2022/6/9 2Ob536/78, 9ObA200/88, 5Ob92/88, 7Ob294/01p, 5Ob34/05v, 5Ob14/10k, 5Ob218/10k, 9ObA6

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Veröffentlicht am 22.06.1978
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Rechtssatz

Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend oder Voraussetzung für einen an sich zulässigen Feststellungsantrag sein, kann nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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