RS OGH 1978/6/22 2Ob536/78, 9ObA200/88, 5Ob92/88, 7Ob294/01p, 5Ob34/05v, 5Ob14/10k, 5Ob218/10k, 9ObA

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Veröffentlicht am 22.06.1978
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Norm

ZPO §236 A
ZPO §236 C

Rechtssatz

Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend oder Voraussetzung für einen an sich zulässigen Feststellungsantrag sein, kann nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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