Norm
StGB §10 Abs1Rechtssatz
Erfolgte die Begünstigung deshalb, weil der Begünstigende vom Begünstigten dazu genötigt wurde bzw sich irrtümlich genötigt wähnte, so kann der Begünstigende nicht nach dem § 299 Abs 4 StGB, sondern nur zufolge § 10 (Abs 1 bzw 2, zweiter Satz) StGB straffrei sein, stellt doch der Fall einer drohenden Gefahr ua für den Begünstigenden im Sinne des § 299 Abs 4 StGB im Verhältnis zu § 10 StGB einen besonderen Entschuldigungsgrund (als Sonderfall der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens) dar.Erfolgte die Begünstigung deshalb, weil der Begünstigende vom Begünstigten dazu genötigt wurde bzw sich irrtümlich genötigt wähnte, so kann der Begünstigende nicht nach dem Paragraph 299, Absatz 4, StGB, sondern nur zufolge Paragraph 10, (Absatz eins, bzw 2, zweiter Satz) StGB straffrei sein, stellt doch der Fall einer drohenden Gefahr ua für den Begünstigenden im Sinne des Paragraph 299, Absatz 4, StGB im Verhältnis zu Paragraph 10, StGB einen besonderen Entschuldigungsgrund (als Sonderfall der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089579Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0120OS00062_7800000_001