RS OGH 2022/9/28 12Os84/78, 12Os173/78, 10Os23/79, 14Os185/94, 14Os146/06m, 14Os112/21h, 13Os79/22z

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Veröffentlicht am 29.06.1978
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Rechtssatz

Der Täter muß beim Delikt nach § 87 StGB den schweren Verletzungserfolg bezweckt und sich diesen zum Ziel gesetzt haben.Der Täter muß beim Delikt nach Paragraph 87, StGB den schweren Verletzungserfolg bezweckt und sich diesen zum Ziel gesetzt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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