Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emil A (geb. B) wegen des Verbrechens nach den § 15, 87Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emil A (geb. B) wegen des Verbrechens nach den Paragraph 15, 87
Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Emil A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.November 1978, GZ. 1 c Vr 8577/77-104, zu Recht erkannt:Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Emil A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.November 1978, GZ. 1 c römisch fünf r 8577/77-104, zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG. und im Einziehungsausspruch als unangefochten unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG. und im Einziehungsausspruch als unangefochten unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Mai 1925 geborene Rentner Emil A (geb. B) wegen der am 13.Oktober 1977 erfolgten Abgabe von mindestens 9 gezielten Schüssen auf zwei Personen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den § 15, 87Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Mai 1925 geborene Rentner Emil A (geb. B) wegen der am 13.Oktober 1977 erfolgten Abgabe von mindestens 9 gezielten Schüssen auf zwei Personen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den Paragraph 15, 87
Abs. 1 StGB sowie wegen des Besitzes und des Führens einer Faustfeuerwaffe des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG. schuldig erkannt. Die Faustfeuerwaffe wurde gemäß § 26 Abs. 1 StGB eingezogen.Absatz eins, StGB sowie wegen des Besitzes und des Führens einer Faustfeuerwaffe des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG. schuldig erkannt. Die Faustfeuerwaffe wurde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB eingezogen.
Nur den erstgenannten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9Nur den erstgenannten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9
lit. a und b sowie 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Litera a und b sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus Anlaß dieser Beschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil an einer vom Beschwerdeführer - in dieser Richtung - nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit leidet.
Rechtliche Beurteilung
Der Tatbestand nach dem § 87 Abs. 1 StGB verlangt auf der subjektiven Tatseite die 'Absicht' des Täters, einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zuzufügen. Gefordert wird demnach die Schuldform des § 5 Abs. 2 StGB, d.h. der Täter muß mit seiner Handlung den direkten Zweck verfolgen, das tatbildmäßige Unrecht, d.h. eine schwere körperliche Beschädigung des Opfers herbeizuführen. Bedingter Vorsatz genügt nicht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S. 440; LSK. 1976/119, SSt. 47/5 u. 11 u.v.a.).Der Tatbestand nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB verlangt auf der subjektiven Tatseite die 'Absicht' des Täters, einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen. Gefordert wird demnach die Schuldform des Paragraph 5, Absatz 2, StGB, d.h. der Täter muß mit seiner Handlung den direkten Zweck verfolgen, das tatbildmäßige Unrecht, d.h. eine schwere körperliche Beschädigung des Opfers herbeizuführen. Bedingter Vorsatz genügt nicht vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, Sitzung 440; LSK. 1976/119, SSt. 47/5 u. 11 u.v.a.).
Das Erstgericht ist in der Begründung seiner Entscheidung u.a. ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Angeklagte 'durch die Abgabe der (zunächst 6) Schüsse durch die Eingangstüre (des Gasthauses C), wobei ein Fenster durchsichtig war, es zumindest ernstlich für möglich gehalten haben muß und sich auch damit abgefunden haben muß, daß durch die Abgabe der Schüsse die im Lokal sich aufhaltenden Personen (Aleksander C und Erich D) schwer am Körper Verletzungen zufügen könnten' (S. 52/II). Abgesehen von dieser sprachlich an sich fehlerhaften Ausdrucksweise und der in diesem Zusammenhang unterbliebenen Berücksichtigung der vom Angeklagten später allein 'auf seinen Verfolger Erich D' abgegebenen drei restlichen Schüsse, decken diese Formulierungen nicht einmal eindeutig die erstgerichtliche Annahme eines Handelns des Angeklagten mit auch nur bedingtem Vorsatz. Sie lassen nämlich auch die - rechtlich als Fahrlässigkeitskomponente anzusprechende - bloße (eindeutige) Erkennbarkeit der Sachverhaltsverwirklichung möglich erscheinen, weil die ausdrückliche Feststellung unterblieb, daß der - sich im übrigen mit bloßer Fahrlässigkeit verantwortende - Angeklagte das mit seinem Handeln verbundene Risiko tatsächlich erkannte und als so hoch veranschlagte, daß er eine Tatbestandsverwirklichung als naheliegend ansah, sich aber dennoch zur Tat entschloß, weil er einen solchen (nachteiligen) Ablauf der Ereignisse hinzunehmen willens war (siehe EvBl. 1975/192, LSK. 1978/18, 142 u.v.a.). Aus dem Urteilsspruch allein, der allerdings den Begriff 'absichtlich' enthält, ist schon in Anbetracht dieser ausdrücklichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zur Frage der subjektiven Tatseite nichts zu gewinnen.Das Erstgericht ist in der Begründung seiner Entscheidung u.a. ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Angeklagte 'durch die Abgabe der (zunächst 6) Schüsse durch die Eingangstüre (des Gasthauses C), wobei ein Fenster durchsichtig war, es zumindest ernstlich für möglich gehalten haben muß und sich auch damit abgefunden haben muß, daß durch die Abgabe der Schüsse die im Lokal sich aufhaltenden Personen (Aleksander C und Erich D) schwer am Körper Verletzungen zufügen könnten' Sitzung 52/II). Abgesehen von dieser sprachlich an sich fehlerhaften Ausdrucksweise und der in diesem Zusammenhang unterbliebenen Berücksichtigung der vom Angeklagten später allein 'auf seinen Verfolger Erich D' abgegebenen drei restlichen Schüsse, decken diese Formulierungen nicht einmal eindeutig die erstgerichtliche Annahme eines Handelns des Angeklagten mit auch nur bedingtem Vorsatz. Sie lassen nämlich auch die - rechtlich als Fahrlässigkeitskomponente anzusprechende - bloße (eindeutige) Erkennbarkeit der Sachverhaltsverwirklichung möglich erscheinen, weil die ausdrückliche Feststellung unterblieb, daß der - sich im übrigen mit bloßer Fahrlässigkeit verantwortende - Angeklagte das mit seinem Handeln verbundene Risiko tatsächlich erkannte und als so hoch veranschlagte, daß er eine Tatbestandsverwirklichung als naheliegend ansah, sich aber dennoch zur Tat entschloß, weil er einen solchen (nachteiligen) Ablauf der Ereignisse hinzunehmen willens war (siehe EvBl. 1975/192, LSK. 1978/18, 142 u.v.a.). Aus dem Urteilsspruch allein, der allerdings den Begriff 'absichtlich' enthält, ist schon in Anbetracht dieser ausdrücklichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zur Frage der subjektiven Tatseite nichts zu gewinnen.
Somit hat das Erstgericht zur inneren Tatseite nur unzureichende Feststellungen getroffen, die die Subsumtion der dem Angeklagten im Punkt 1 des Schuldspruches angelasteten Tat unter den Tatbestand der § 15, 87 Abs. 1Somit hat das Erstgericht zur inneren Tatseite nur unzureichende Feststellungen getroffen, die die Subsumtion der dem Angeklagten im Punkt 1 des Schuldspruches angelasteten Tat unter den Tatbestand der Paragraph 15, 87, Absatz eins
StGB nicht zu decken vermögen. Sie ließen lediglich allenfalls die Heranziehung eines milderen Strafgesetzes (§ 15, 84 Abs. 2 Z. 1 bzw. 89 StGB) zu. Dieser Feststellungsmangel macht das Urteil nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO und bringt mit sich, daß das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs. 1 StPO).StGB nicht zu decken vermögen. Sie ließen lediglich allenfalls die Heranziehung eines milderen Strafgesetzes (Paragraph 15, 84, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 89 StGB) zu. Dieser Feststellungsmangel macht das Urteil nichtig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO und bringt mit sich, daß das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruch zu erkennen.Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruch zu erkennen.
Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, weshalb der Angeklagte mit seinen dadurch gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00023.79.0307.000Dokumentnummer
JJT_19790307_OGH0002_0100OS00023_7900000_000