RS OGH 2022/9/13 7Ob32/78, 2Ob147/78, 7Ob19/80, 7Ob47/86, 7Ob49/88, 7Ob30/89, 7Ob34/90, 7Ob4/92, 1Ob

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Veröffentlicht am 29.06.1978
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Rechtssatz

§ 67 VersVG gilt - außer gegen Mitversicherte, die nicht "Dritte" sind - auch in der Haftpflichtversicherung.Paragraph 67, VersVG gilt - außer gegen Mitversicherte, die nicht "Dritte" sind - auch in der Haftpflichtversicherung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080632

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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