RS OGH 1978/7/13 6Ob671/78, 1Ob31/81, 1Ob28/82, 2Ob67/84, 1Ob615/94, 1Ob620/94

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Veröffentlicht am 13.07.1978
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Norm

ABGB §364a

Rechtssatz

Bei dem dem beeinträchtigten Grundeigentümer im § 364 a ABGB eingeräumten Ersatzanspruch handelt es sich um keinen Schadenersatzanspruch ex delicto, sondern um einen aus dem Gesetz entspringenden, dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verwandten Ausgleichsanspruch, den Gegenwert für die dem Anrainer auferlegte Eigentumsbeschränkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010673

Dokumentnummer

JJR_19780713_OGH0002_0060OB00671_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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