TE OGH 1986/7/8 2Ob67/84

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Veröffentlicht am 08.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Othmar E***, Volksschuldirektor, 5303 Thalgau, Mondseer-Landesstraße 96, vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei LAND S***, 5010 Salzburg, Chiemseehof, vertreten durch Dr. Christian Schubert, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 55.593,10 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 3. Juli 1984, GZ 4 R 36/84-9, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. März 1984, GZ 2 Cg 368/83-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz in der Höhe von S 55.593,10 s.A. mit der Begründung, die beklagte Partei habe zur Winterszeit der Jahre 1980/81 und 1981/82 durch ihre Schneeräumfahrzeuge Eis und gepreßten Schnee mit großer Wucht gegen die Mauer der in Thalgau neben der Landesstraße 103 gelegenen Garage des Klägers geschleudert und an dieser Mauer immer wieder einen dichten Schnee- und Eiswall direkt angepreßt. Auf Grund der zahlreichen Wiederholungen dieses Vorganges sei es dem Kläger weder möglich noch zumutbar gewesen, diese Schnee- und Eisanhäufungen jeweils umgehend zu beseitigen, wodurch die Mauer zerstört worden sei. Zur Schadensbehebung und Sicherung vor weiteren Beschädigungen sei der Klagsbetrag erforderlich. Das Klagebegehren werde auf alle denkbaren Rechtsgründe, insbesondere auf § 20 StVO 1960 und § 364 ABGB gestützt.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Vertragsverhältnis. Eine Haftung für Besorgungsgehilfen gemäß § 1315 ABGB sei nicht gegeben, weil der zuständige Straßenmeister die ordnungsgemäße Straßenräumung überwacht und die erforderlichen Anweisungen gegeben habe. Auch bei langsamster Fahrweise könnten am Straßenrand Schneewälle entstehen. Der Kläger sei gemäß § 93 StVO 1960 selbst zur Räumung der Gehsteige verpflichtet gewesen. Da die Thalgauer Landesstraße eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB darstelle, müsse der Kläger die von dieser ausgehenden Immissionen dulden. Außer Streit gestellt wurde, daß der Kläger Eigentümer des in Thalgau gelegenen Hauses Nr. 96 ist, auf welchem Grundstück sich eine Garage befindet, deren äußerste Ecke ca. 0,7 m vom Fahrbahnrand der Thalgauer Landesstraße 103 entfernt ist. Zwischen Fahrbahnrand und Garagenecke befindet sich ein 0,7 m breiter Gehsteig. Eigentümer der Thalgauer Landesstraße, die im Rahmen der Ortsdurchfahrt Thalgau am Grundstück des Klägers vorbeiführt, ist die beklagte Partei. Im übrigen legte das Erstgericht gemäß dem Parteienvorbringen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Partei führt im Sinne ihrer Straßenerhaltungspflicht nach § 19 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Schneeräumung auf der Fahrbahn der Thalgauer Landesstraße durch. Die Schneeräumungsarbeiten erfolgen durch die Straßenmeisterei II des Straßenbaubezirkes Salzburg. Im Zuge dieser Arbeiten wurde regelmäßig und so auch in den Wintern 1980/81 und 1981/82 unter anderem das Straßenstück, das am Grundstück des Klägers vorbeiführt, derart vom Schnee geräumt, daß die gesamte Fahrbahn mit einem Schneepflug vom Schnee befreit und dieser Schnee in der Folge durch den konstruktionsbedingten Mechanismus des Schneepflugs seitlich hinausgeschoben wurde, sodaß der von der Fahrbahn abgehobene Schnee gegen die straßenseitig gelegene Mauer der bezeichneten Garage geschleudert und an diese angepreßt wurde. Dadurch kam es an der Mauer der Garage des Klägers zu Beschädigungen. In der Folge wurde die betroffene Wand neu errichtet. Um weitere, künftig zu erwartende Schäden zu vermeiden, hat der Kläger an der Wand eine Schutzeindeckung vornehmen lassen. Die Gesamtkosten beziffern sich auf S 55.593,10.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, für einen Verstoß der Lenker der Schneeräumungsfahrzeuge gegen § 20 StVO 1960 lägen keine Anhaltspunkte vor, der Kläger habe diesbezüglich auch keine Beweisanträge gestellt. Die Bildung eines Schneewalles am Fahrbahnrand würde im übrigen von der Fahrgeschwindigkeit nicht beeinflußt. Der Kläger sei seinerseits gemäß § 93 StVO 1960 verpflichtet gewesen, die Schneeräumung auf dem Gehsteig auch hinsichtlich jener Schneemengen durchzuführen, die im Zuge von Schneeräumungsarbeiten von der Fahrbahn dorthin gelangt seien. Ein Verstoß der beklagten Partei gegen § 364 ABGB liege nicht vor, weil die Thalgauer Landesstraße eine Anlage im Sinne des § 364 a ABGB darstelle, sodaß das Untersagungsrecht des Anrainers gemäß § 364 Abs 2 ABGB nicht gegeben sei. Im übrigen hätten nach der Regelung des § 10 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 die Besitzer der an die Straße angrenzenden Grundstücke den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, welche Bestimmung sinngemäß auch für Schneeablagerungen gelte. Schließlich liege die Schneeräumung im öffentlichen Interesse, sodaß ein Schadenersatzanspruch nur bei einer neben der Störung der ortsüblichen Nutzung des Grundstückes gegebenen außergewöhnlichen Beeinträchtigung bestehe. Ein Beweis für die Untüchtigkeit der Besorgungsgehilfen der beklagten Partei sei vom Kläger gar nicht angeboten worden. Somit müsse eine Haftung der beklagten Partei für den Schaden des Klägers verneint werden. Das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil wurde vom Berufungsgericht aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht vertrat in seiner Entscheidung folgende Rechtsauffassungen: Nach den Klagsbehauptungen sei auch von einem Unfallsereignis durch die Schneeräumfahrzeuge und der Inanspruchnahme der beklagten Partei als Fahrzeughalterin, damit aber von den Haftungsbestimmungen des EKHG auszugehen. Wenn durch die Schneeräumfahrzeuge der beklagten Partei Eis und gepreßter Schnee mit großer Wucht gegen die Garagenmauer geschleudert worden und die Schäden an dieser dadurch entstanden seien, liege kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG vor. In solchen Vorgängen seien darüberhinaus aber auch Immissionen im Sinne § 364 Abs 2 ABGB zu erblicken, hinsichtlich welcher dann, wenn sie durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht worden seien - was auf Landesstraßen zutreffe -, das ortsübliche Ausmaß überschritten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigten, Schadenersatz verlangt werden könne, soferne die Schadensursache eine Durchfeuchtung infolge des an dieser abgelagerten Schnees sei, was bisher lediglich die beklagte Partei behauptet habe. Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch sei verschuldensunabhängig. Schließlich ergebe sich aus der Bestimmung des § 10 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 keine Pflicht der angrenzenden Grundstückseigentümer, das mit großer Wucht erfolgte Abschleudern von Eis und gepreßtem Schnee durch Schneeräumfahrzeuge und das Anpressen eines dichten Schnee- und Eiswalles direkt an eine Mauer zu dulden, wie dies auch für die ähnliche Bestimmung des § 24 Abs 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 gelte. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen sei die vorliegende Rechtssache im Hinblick auf die Beweisanbote der Parteien, also auch unter Bedachtnahme auf die von der beklagten Partei zugestandenen Tatsachen, noch nicht spruchreif. Soferne ein Unfallsgeschehen vorliege, könne der Kläger nach den Bestimmungen des EKHG Schadenersatz, im übrigen nach den Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB einen nachbarrechtlichen Ausgleich begehren. Der Rechtskraftvorbehalt gründe sich darauf, daß die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den §§ 364 ff. ABGB, soweit ersichtlich, nicht ganz einheitlich sei und die Frage eines ausreichenden Vorbringens des Klägers in der Richtung eines Unfallsgeschehens oder einer Beeinträchtigung durch hoheitliches Handeln anders beurteilt werden könne.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die beklagte Partei Rekurs mit dem Antrage auf Aufhebung und Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles oder Zurückweisung der Klage wegen Unschlüssigkeit; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, vorliegendenfalls sei kein Unfallsgeschehen im Sinne des § 1 EKHG gegeben und ein nachbarrechtlicher Anspruch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 364 a ABGB und § 10 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 zu verneinen, darüber hinaus müsse die Klage aber auch wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen werden. Das Beiseiteschieben des Schnees auf die angrenzenden Grundstücke durch die Schneeräumfahrzeuge erfolge zwar bei deren Betrieb, stelle jedoch eine für Schneeräumgeräte typische Tätigkeit und keinen Unfall dar. Eine Haftung gemäß § 364 a ABGB käme nicht in Frage, weil nach § 10 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 der Besitzer eines an die Straße angrenzenden Grundstückes verpflichtet sei, den Abfluß des Wassers auf seinen Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Durch die Ablagerung des beiseite geschobenen Schnees auf dem Anrainergrundstück entstehe unmittelbar noch kein Schaden, hinsichtlich der durch Schmelz- und Sickerwässer in der Folge entstehenden Schäden schließe die letztgenannte Gesetzesstelle aber eine Haftung der beklagten Partei aus.

Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist zunächst auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach ein Klagsanspruch nicht rechtlich qualifiziert sondern nur durch das Vorbringen der erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen derart umschrieben werden muß, daß er bei Berücksichtigung dieser Tatsachen substantiiert und begründet erscheint. Ein bestimmter Rechtsgrund muß also nicht angegeben werden, das Gericht hat den vorgetragenen Sachverhalt selbst nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Das bloße Zitieren bestimmter Gesetzesstellen kann allerdings das erforderliche Vorbringen der rechtserzeugenden Tatsachen nicht ersetzen. Nur wenn die klagende Partei sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat ist das Gericht daran gebunden. In Schadenersatzklagen ist kurz und vollständig anzugeben, aus welchen Tatsachen das haftungsbegründende Verhalten abgeleitet wird, die Prüfung des Verschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, auf die der Kläger das Verschulden gestützt hat (8 Ob 132,133/79, 8 Ob 68/84 ua).

Vorliegendenfalls hat der Kläger erklärt, seinen Anspruch aus allen in Frage kommenden Rechtsgründen abzuleiten, insbesondere aus § 20 StVO 1960 und aus § 364 ABGB. Über Anleitung hat er ein näheres Vorbringen im Sinne eines auf § 1315 ABGB gestützten Schadenersatzbegehrens abgelehnt. Schon mangels der erforderlichen Behauptungen einer Untüchtigkeit der, allenfalls auch gegen § 20 StVO 1960 verstoßenden, Besorgungsgehilfen bzw. eines Verschuldens der beklagten Partei wegen einer in den Wintermonaten der Jahre 1980/81 und 1981/82 von ihren die Straßenräumung beaufsichtigenden leitenden Organen erfolgten Vernachlässigung einer Überwachungspflicht gegenüber den Besorgungsgehilfen (siehe SZ 51/80 = JBl 1980, 482 mit Glosse von Ostheim; SZ 54/137, SZ 44/187, JBl 1961, 358; 8 Ob 581/85 ua), scheidet die Annahme der Geltendmachung einer diesbezüglichen Haftung daher aus. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, nach dem Klagsvorbringen ließe sich der geltendgemachte Ersatzanspruch auch aus den Bestimmungen des EKHG ableiten, wird von der Rekurswerberin zu Recht bekämpft. Zwar kann ein Anspruch auch nach den Bestimmungen des EKHG zuerkannt werden, wenn lediglich eine Verschuldenshaftung behauptet wird, weil die beschränkte Haftung nach dem EKHG gegenüber der unbeschränkten Haftung nach den §§ 1295 ff ABGB kein aliud sondern ein minus darstellt (ZVR 1966/283, 1976/323 uva). Vorliegendenfalls wird in der Klage die Schädigung der Garagenmauer des Klägers dadurch behauptet, daß "immer wieder ein dichter Schnee- und Eiswall direkt an die Mauer angepreßt wurde, sodaß es auf Grund der zahlreichen Wiederholungen dieses Vorganges weder möglich noch zumutbar war, diese Eis- und Schneeanhäufungen jeweils umgehend zu beseitigen, was dazu führte, daß die Wände neu errichtet werden mußten." Damit wird die Schädigung der Mauer ganz offenkundig auf sich ständig wiederholende Einwirkungen zurückgeführt. Die Haftung für eine Sachbeschädigung nach den Vorschriften des EKHG setzt grundsätzlich voraus, daß die Sache durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschädigt wurde. Als "Unfall" wird von der Lehre und Rechtsprechung ein "plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis" angesehen (ZVR 1965/200; 7 Ob 21/84; Veit-Veit EKHG MGA 4 , FN 1 zu § 1 mit Literaturhinweisen). Im Hinblick auf diesen dem EKHG zugrundeliegenden Unfallsbegriff scheidet somit aber eine Qualifikation des klagsgegenständlichen Schadens als Unfallschaden im Sinne des EKHG aus.

Bei der nach allen rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Beurteilung des Klagssachverhaltes verbleibt nur noch dessen vom Kläger selbst geltend gemachte Qualifikation als einen aus § 364 ABGB abgeleiteten Anspruch. Nach den Klagsbehauptungen wurde durch die auf der Landesstraße tätigen Räumfahrzeuge "Eis und gepreßter Schnee mit großer Wucht gegen die Mauer geschleudert und immer wieder ein dichter Eis- und Schneewall direkt an die Mauer angepreßt, auf Grund der zahlreichen Wiederholungen dieses Vorganges war es weder möglich noch zumutbar, diese Eis- und Schneeanhäufungen jeweils umgehend zu beseitigen und hat dies dazu geführt, daß die Wand erneuert werden mußte". Mit diesem Vorbringen werden offenkundig (auch) vom Straßengrund ausgehende Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück des Klägers behauptet.

Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Immissionen untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Eine unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Diese zum Schutze vor übermäßigen Einwirkungen vom Nachbargrundstück aufgestellten Bestimmungen sind nach ständiger Rechtsprechung auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden (SZ 52/79, SZ 52/167, SZ 54/137, SZ 55/105 ua.). Nach der zutreffenden Ansicht der Unterinstanzen und der beklagten Partei gilt eine Landesstraße als Anlage im Sinne des § 364 a ABGB (SZ 54/137, SZ 36/67; EvBl 1982/152 ua.). Wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer solchen behördlich genehmigten Anlage ausgeht, besteht für die in der vorgenannten Bestimmung umschriebenen Beeinträchtigungen ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch (SZ 54/137 mit weiteren Zitaten). Dabei handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch ex delicto, sondern um einen dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verwandten Ausgleichsanspruch (SZ 51/114, SZ 54/137, SZ 55/172 ua.). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin und des Erstgerichtes erscheint vorliegendenfalls ein solcher Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes, LGBl. 1972/119 keinesfalls von vornherein ausgeschlossen. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß diese, die Duldung des Abflusses von Wasser von der Straße regelnde, Bestimmung - analog der Bestimmung des § 24 Abs 2 Bundesstraßengesetz, BGBl. 1971/286 - eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Ablagerung von Schnee auf seinem Grund, also insoweit dessen unmittelbare Zuleitung, mitumfaßt, so ist hiedurch der hier gegebene Vorgang nicht mehr gedeckt. Dieser bestand nach dem Klagsvorbringen nicht in der bloßen Ablagerung von Schnee bis an die Garagenmauer heran, sondern darin, daß Eis und Schnee mit großer Wucht in Form eines Eis- und Schneewalles an die Mauer angepreßt wurde, also offenkundig in einer unverhältnismäßig größeren, weil wesentlich anhaltenderen Einwirkung auf die Mauer. Die Zulässigkeit einer derartigen zusätzlichen Einwirkung richtet sich gemäß § 364 Abs 2 ABGB danach, ob sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Demnach ist vorliegendenfalls entscheidend, ob und inwieweit die vom Kläger behaupteten Schäden ihre Ursache in einer solchen unzulässigen Einwirkung haben und gegebenenfalls, inwieweit ihm allenfalls selbst schadensverhindernde Maßnahmen oblagen. Die Aufnahme der diesbezüglichen erheblichen Beweise erfordert die vom Berufungsgericht ausgesprochene Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung.

Demgemäß war dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E08521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00067.84.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19860708_OGH0002_0020OB00067_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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