Norm
FinStrG §33 Abs2 litaRechtssatz
Trotz des - im vorliegenden Fall - gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem Schmuggel nach § 35 Abs 1 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG durch Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer stehen diese Delikte im Verhältnis echter Realkonkurrenz. Eine Aufrechnung verkürzter Abgabenbeträge kommt nicht in Betracht.Trotz des - im vorliegenden Fall - gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem Schmuggel nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG durch Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer stehen diese Delikte im Verhältnis echter Realkonkurrenz. Eine Aufrechnung verkürzter Abgabenbeträge kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087046Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_007