Norm
ZPO §477 Abs1 Z9 D9Rechtssatz
Ein den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 darstellender Widerspruch liegt vor, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen.Ein den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, darstellender Widerspruch liegt vor, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO; Widerspruch des Urteils mit sich selbstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024