RS OGH 2009/6/18 6Ob727/78, 5Ob653/79, 6Ob647/85, 6Ob577/86, 6Ob706/87, 8Ob566/93, 7Ob110/00b, 1Ob27

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Rechtssatz

Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar. Doch ist es zulässig und wirksam, unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs 3 ZPO für die Entscheidung dieser Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht zu vereinbaren; dies ist aber dann ausschließlich gemäß § 577 ZPO zu beurteilen, § 599 Abs 2 ZPO ist hier unanwendbar (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar. Doch ist es zulässig und wirksam, unter Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO für die Entscheidung dieser Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht zu vereinbaren; dies ist aber dann ausschließlich gemäß Paragraph 577, ZPO zu beurteilen, Paragraph 599, Absatz 2, ZPO ist hier unanwendbar (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045143

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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