TE OGH 1985/11/14 6Ob647/85

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A, Angestellter, Zaubertalstraße 21, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei ÖSTERREICHISCHER B, Hohenstaufengasse 10-12,

1011 Wien, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Gewährung von Rechtsschutz (Streitwert S 70.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Feber 1985, GZ. 12 R 306/84-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. August 1984, GZ. 10 Cg 290/83-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.597,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 308,85 Umsatzsteuer und S 1.200,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 18 Abs 1 der Statuten der beklagten Partei in der ab September 1979 geltenden Fassung ist jedes Mitglied berechtigt, "die Einrichtungen des Gewerkschaftsbundes und der Gewerkschaft, der es angehört, nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Aus der Mitgliedschaft kann kein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistung abgeleitet werden. Das Außmaß der Unterstützungen richtet sich nach den jeweils geltenden Unterstützungsordnungen. Die Art der Rechtsschutzgewährung richtet sich nach dem vom Bundesvorstand zu beschließenden Rechtsschutzregulativ". Nach § 19 dieser Statuten hat jedes Mitglied die Pflicht, unter anderem (Z. 5) die ausschließliche Zuständigkeit der gewerkschaftlichen Schiedsgerichte für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis anzuerkennen. Zufolge § 24 Abs 1 der Statuten entscheiden "über Streitigkeiten, mit Ausnahme des Ausschlusses eines Mitgliedes (§ 20), die zwischen einem Mitglied und seiner Gewerkschaft entstehen", "die Schiedsgerichte, die bei jeder Gewerkschaft gemäß der von dieser zu beschließenden Geschäftsordnung... zu errichten sind". Gemäß Punkt I 1. der Unterstützungsordnung der beklagten Partei in der ab 1. Juli 1980 geltenden Fassung können die nachfolgend angeführten Unterstützungen an Mitglieder der beklagten Partei "nur nach Maßgabe der hiefür vorhandenen Geldmittel und im Einzelfall über Beschluß des geschäftsführenden Organs (Vorstand bzw. Präsidium) der zuständigen Gewerkschaft gewährt werden... Ein klagbarer Rechtsanspruch auf eine der angeführten Unterstützungsarten besteht nicht." Zufolge Punkt II. dieser Unterstützungsordnung gewährt die beklagte Partei ihren Mitgliedern unter anderem (lit e) Rechtsschutz. Punkt VII der Unterstützungsordnung lautet:

"Jedem Mitglied des ÖSTERREICHISCHEN C,

welches mindestens sechs Monatsvollbeträge entsprechend seinem Einkommen und der Beitragstabelle zu einer dem Gewerkschaftsbund angeschlossenen Gewerkschaft nachweist, kann unentgeltlicher Rechtsschutz im Rahmen des Rechtsschutzregulativs gewährt werden. Dieses Regulativ ist ein integrierender Bestandteil der Unterstützungsordnung. Über die Gewährung von Rechtsschutz entscheidet das geschäftsführende Organ (Vorstand beziehungsweise Präsidium) der zuständigen Gewerkschaft."

§ 1 Z 1 des Rechtsschutzregulativs in der gleichfalls seit 1. Juli 1980 geltenden Fassung bestimmt:

"Der Ö* B gewährt gemäß den

folgenden Bestimmungen Mitgliedern unentgeltlichen Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Lehr-, Arbeitsoder Dienstverhältnis oder der Ausübung einer gewerkschaftlichen Funktion unmittelbar im Zusammenhang stehen."

Nach § 3 Z 3 dieses Regulativs kann der Rechtsschutz verweigert werden, "wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenkundig mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint".

§ 2 Abs 5 der Geschäftsund Wahlordnung der Gewerkschaft der Privatangestellten zählt unter den dieser Gewerkschaft obliegenden Aufgaben (in lit i) "die Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz gemäß den besonderen Bedingungen der Rechtsschutzerteilung in allen aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Zugehörigkeit zum Gewerkschaftsbund entspringenden Streitfällen sowie die Führung und Vertretung hieraus entspringender Klagen vor den Gerichten oder Schiedsgerichten und Anträge bei Verwaltungsbehöden" auf. Nach § 46 Abs 5 der Geschäftsund Wahlordnung ist die Entscheidung des nach dieser Bestimmung einzurichtenden, zusammenzusetzenden und zuständigen Schiedsgerichtes endgültig. "Eine Berufung an die politische Behörde oder das Betreten des Rechtsweges ist unzulässig; nur im Falle des Ausschlusses kann das betreffende Mitglied gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes an den Gewerkschaftstag berufen".

Der Kläger ist seit Jahrzehnten Mitglied der beklagten Partei und der ihr angehörenden D E F; mit

der Bezahlung seiner Mitgliedsbeiträge ist er nicht im Rückstand. Einer der am unteren Rand der einzelnen Seiten des Mitgliedsbuches gedruckten Hinweise lautet: "Im Rechtsstreit - Anspruch auf Rechtsschutz!" In Prospekten der Gewerkschaft der Privatangestellten wird unter dem Titel "Rechtsberatung" ausgeführt, daß jedes Mitglied nach 6 Monaten Zugehörigkeit zur D E F

Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz in allen arbeitsrechtlichen

und sozialrechtlichen Streitfällen hat.

Am 6.2.1981 brachte "E ANKER" G

H gegen den Kläger eine Wechselmandatsklage auf Zahlung von S 293.011,- s.A. ein. Der Kläger erhob gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen und brachte darin im wesentlichen vor, der Wechsel sei vereinbarungswidrig ausgefüllt worden, die Wechselsumme sei unrichtig errechnet und außerdem wende er Gegenforderungen auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis zur Aufrechnung ein. Dieser Rechtsstreit wurde am 18.4.1983 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 2 Cr 68/81 des Arbeitsgerichtes Linz unterbrochen. Seither ist das Wechselverfahren nicht fortgesetzt worden.

Der Kläger begehrte den Schiedsspruch des Schiedsgerichtes des Ö* C, D E

F, laut Schreiben vom 4.5.1983, mit welchem ihm die Gewährung von Rechtsschutz im Verfahren 11 Cg 760/81 des Landesgerichtes Linz verweigert wurde, für unwirksam zu erklären, und ferner die Gewährung von Rechtsschutz in diesem Verfahren; hilfsweise beantragte er die Aufhebung und Unwirksamerklärung dieses Schiedsspruches. Er führte aus, bei richtiger Auslegung der Statuten der beklagten Partei, deren Unterstützungsordnung und ihres Rechtsschutzregulativs stünde ihm als Mitglied ein Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz im Verfahren 11 Cg 760/81 des Landesgerichtes Linz zu.

Der beklagte Gewerkschaftsbund berief sich auf jene Bestimmungen des Verbandsrechtes, die die Gewährung von Rechtsschutz an seine Mitglieder in sein Ermessen stellten, und bestritt auch die Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Rechtsschutzes. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, das statutengemäße Schiedsgericht sei ein nicht den §§ 577 ff ZPO unterworfenes Vereinsschiedsgericht. Auch die Rechtswegzulässigkeit sei zu bejahen, weil ein im Vereinsstatut enthaltender Rechtsschutzverzichtsvertrag ungültig sei. Dennoch dürfe die beklagte Partei auf Grund der Verbandsbestimmungen im Einzelfall frei entscheiden, ob einem Mitglied Rechtsschutz gewährt werde. Dagegen bestünden aus dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit keine Bedenken.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt, sprach aus, daß der Streitwert S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteige, ließ die Revision zu und stellte ergänzend fest: Im Wechselprozeß hat der Kläger unter anderem eingewendet, ihm sei seit seiner Bestellung zum Landesdirektor im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Verwaltung des Hauses in Linz, Landstraße 86, in dem auch die Landesdirektion untergebracht sei, zugestanden. Das Entgelt für die Hausverwaltung sei von den Mietzinseinnahmen abhängig gewesen. Später habe sein Arbeitgeber versucht, eine Reduktion dieses Entgeltes zu erreichen. Im Zuge dieser Verhandlungen sei zwischen den Streitteilen (des Wechselprozesses) für diese Tätigkeit vorbehaltlich weitergehender Rechte des Klägers eine monatliche Akontozahlung von S 2.500,- vereinbart worden; der Rest werde als Guthaben behandelt werden. 1972 habe der Kläger nicht einmal das monatliche Fixum von S 2.500,- behoben. Gleichzeitig habe ihm der Arbeitgeber Darlehen von S 104.000,- und 1974 von S 250.000,-

zugezählt; diese Darlehen hätten in Höhe der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge zurückgezahlt werden sollen. Außerdem sei vereinbart worden, daß weder sein Guthaben noch die ihm zugezählten Darlehen zu verzinsen seien. Er habe keine diesen Vereinbarungen widersprechenden Abrechnungen erhalten. In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern seien privatrechtlicher Natur. Die die Mitglieder berührenden Verfügungen des Vereines beruhten deshalb auf dem durch das Vereinsstatut und die Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnis, seien somit durch die ordentliche Gerichte überprüfbare Willenserklärungen. Das gelte auch für Vereinsschiedsgerichte, auf welche die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 Abs 1 ZPO nicht anzuwenden seien (§ 599 Abs 2 ZPO). Deshalb seien Streitigkeiten zwischen Verein und Mitglied ohne Beschränkung auf die im § 595 ZPO aufgezählten Gründe vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Es könnten zwar auch solche Streitigkeiten der Kognition eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO unterworfen werden, doch genüge hiezu nicht die durch den Vereinsbeitritt bewirkte Unterwerfung unter die Statuten. Das gelte auch für die Schiedsgerichte der beklagten Partei. Erkenntnisse solcher Schiedsgerichte seien - die Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges vorausgesetzt - voll überprüfbar. Einen weiteren Rechtszug sähen die Statuten nicht vor. Soweit dort die Anrufung der Gerichte ausgeschlossen sei, liege ein sittenwidriger und damit rechtsunwirksamer Rechtsschutzverzichtsvertrag vor. Die Statuten der klagenden Partei seien wie generelle Normen auszulegen. Sie räumten den Mitgliedern einerseits das Recht ein, die Einrichtungen des ÖSTERREICHISCHEN C in Anspruch zu nehmen, bestimmten aber

andererseits, daß aus der Mitgliedschaft kein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen abgeleitet werden könne. Dabei werde auf Sondervorschriften (Unterstützungsordnung und Rechtsschutzregulativ) verwiesen. Die Unterstützungsordnung verneine neuerlich einen klagbaren Anspruch, verweise aber in bezug auf die Rechtsschutzgewährung auf das Rechtsschutzregulativ, das einen integrierenden Bestandteil der Unterstützungsordnung bilde. Dieses schränke die Gewährung von Rechtsschutz auf Angelegenheiten ein, die mit dem Lehr-, Arbeitsoder Dienstverhältnis unmittelbar im Zusammenhang stünden. Außerdem könne danach der Rechtsschutz in Form der Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden bei offenkundig mutwilliger oder aussichtsloser Rechtsverfolgung oder -verteidigung verweigert werden. Ungeachtet der Kann-Bestimmung in den Statuten und der Unterstützungsordnung sei die Einräumung freien Ermessens zu verneinen. Vielmehr sei aus den Voraussetzungen für die Rechtsschutzgewährung zu folgern, daß die Entscheidung des berufenen Organs durch die entsprechende Verbandsbestimmung wie dort determiniert werde. Der Ermessensspielraum der Organe werde damit auf die angeführten Kriterien beschränkt. Demnach müsse eine den Rechtsschutz verweigernde Entscheidung nicht bloß begründet, sondern es dürften zur Begründung nur verbandsrechtliche Entscheidungskriterien herangezogen werden. Deshalb sei auch die Ermessensübung der beklagten Partei durch die ordentlichen Gerichte überprüfbar. Zwar könne die Willensbildung satzungsgemäß auf einseitige Rechtsgestaltung gerichtet sein, doch dürfe das Gestaltungsrecht nicht gesetzoder sittenwidrig und auch nur im Rahmen "billigen Ermessens" ausgeübt werden. Hiezu könne auf die zum Umfange des Ermessensspielraumes bei Einräumung eines Preisbestimmungsrechtes eines Vertragspartners beim Kauf entwickelte Rechtsprechung verwiesen werden. Außerdem verbiete der für das Vereinsund Gesellschaftsrecht entwickelte Gleichbehandlungsgrundsatz selbst bei Einräumung eines Ermessensspielraumes eine willkürliche Entscheidung. Um die Ermessensübung insoweit zu überprüfen, bedürfe es einer Kontrolle der in der Entscheidung angegebenen Gründe, ansonsten angenommen werden müsse, daß ohne stichhältige Gründe entschieden worden sei. Nach dem Verbandsrecht der beklagten Partei seien für die Gewährung von Rechtsschutz mehrere Kriterien festgelegt, und zwar das Vorhandensein entsprechender Geldmittel, der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, rückstandsfreie Beitragszahlungen und nicht offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Die beiden ersteren Voraussetzungen seien gar nicht bestritten worden. Die behauptete Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung sei auf Grund der Einwendungen insgesamt zu beurteilen. Soweit die beklagte Partei die Beweise vorweg würdige, sei ihr zu entgegnen, daß schon eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit der Annahme der Aussichtslosigkeit entgegenstehe. Eine allgemeine Abwägung der Erfolgsaussichten komme im Rahmen dieser Prüfung nicht in Betracht. In den Einwendungen habe der Kläger ferner behauptet, er habe den eingeklagten Darlehensbetrag in engem Zusammenhang mit ihm zustehenden Entgeltansprüchen erhalten und es sei deshalb keine Verzinsung vereinbart worden, weil auch sein Guthaben habe unverzinslich bleiben sollen. Darin liege der vom Rechtsschutzregulativ vorausgesetzte unmittelbare Zuammenhang zwischen dem Darlehen und dem Arbeitsverhältnis des Klägers zum Darlehensgeber. Der für die Beurteilung des Zusammenhanges maßgebliche Prozeßgegenstand ergebe sich nicht nur aus dem Klagsvorbringen des Arbeitgebers des Klägers, der selbst behauptet habe, er habe dem Kläger ein Darlehen als seinem Dienstnehmer gewährt, sondern auch aus den Einwendungen des Klägers als Beklagten im Wechselprozeß. Entscheidend sei nicht so sehr der Verwendungszweck des Darlehens, sondern seien in erster Linie die Gründe für die Gewährung des Darlehens und die Einräumung besonders günstiger Konditionen. Erweise sich aber keiner der von der beklagten Partei vorgebrachten Gründe als stichhältig, sei die Ablehnung der Rechtsschutzgewährung willkürlich und damit nicht mehr im Rahmen billigen Ermessens erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor, zumal unter diesem Gesichtspunkt lediglich bei Erledigung der Rechtsrüge zu erörtende Feststellungsmängel geltend gemacht werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auf der Wirksamkeit der Rechtswegausschlußklausel in den Statuten der beklagten Partei beharrt diese in der Revision selbst nicht mehr. Tatsächlich ist eine solche Ausschlußklausel in den in Ausführung der Statuten der beklagten Partei vom Bundesvorstand und ihrer Gliedorganisation D E F

erlassenen Durchführungsbestimmungen (mittelbar im Punkt I. 1. der Unterstützungsordnung arg "...klagbarer Rechtsanspruch... besteht nicht" und unmittelbar im § 46 Abs 5 der Geschäftsund Wahlordnung 1978 der Gewerkschaft der Privatangestellten) enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung (JBl 1981, 212 /mit zustimmender Glosse von Bydlinsk/ = SZ 51/154 u.a.; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 5 und 2239; Rummel in FS - Strasser 837 und in Rummel, ABGB, § 876 Rdz 5; Sprung-König in RdW 1984, 227 ff) sind die Rechtsbeziehungen zwischen Verein und Vereinsmitglied privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsschiedsgerichten (§ 599 Abs 2 ZPO) über Privatrechte sind gerichtlich voll überprüfbar. Ein in den Statuten festgelegtes Vereinsschiedsgericht steht demnach der Anrufung der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten nicht entgegen. Da die beklagte Partei ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 ist (vgl. § 1 der Statuten), sind auch die im § 24 dieser Statuten eingerichteten Schiedsgerichte, die den Formvorschriften des § 577 Abs 3 ZPO nicht entsprechen, derartige Vereinsschiedsgerichte. Die den Rechtsweg ausschließenden Satzungsbestimmungen können - sofern man sie angesichts der zwingenden gerichtlichen Nachprüfbarkeit nicht überhaupt als gewetzwidrig erachtet (so Rummel a.a.O.; vgl. auch Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht 4 80) - demnach nur dahin verstanden werden, daß davon bloß die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes betroffen ist und der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte nach Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges dennoch zulässig bleibt (VfSlg. 4044/61 = JBl 1962, 314; SZ 51/154; Sprung-König in RdW 1984, 226, 228). Die im § 19 Z 5 der Statuten (= § 20 Z 5 der Geschäftsordnung der beklagten Partei) vorgesehene Pflicht jedes Mitgliedes, die ausschließliche Zuständigkeit der gewerkschaftlichen Schiedsgerichte (= § 46 der Geschäftsund Wahlordnung 1978 der D E F) für

Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis anzuerkennen, ist demzufolge gesetzwidrig (Fasching a.a.O. Rdz 2239; Krejci in Rummel a.a.O., § 879 Rdz 147).

Nach wie vor behauptet die beklagte Partei, durch die Satzung (und deren Durchführungsbestimmungen) werde den Mitgliedern kein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung eingeräumt; diese liege vielmehr im - von den Gerichten nicht nachprüfbaren - Ermessen der Gewerkschaft. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Satzung und damit auch das hier zu beurteilende Rechtsschutzregulativ (als Durchführungsbestimmung im Sinne des § 18 Abs 1 der Statuten) nach den für generelle Normen bestimmenden Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen sind. Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Bestimmungen (GesRZ 1985, 38; VfSlg. 9589/1982; SZ 47/78; Rummel in FS Strasser 819). Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren (GesRZ 1985, 38 mwN). Unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind ihrem billigen und vernünftigen Sinne zufolge so auszulegen, daß bei ihrer Anwendung im Einzelfall brauchbare Ergebnisse erzielt werden (3 Ob 551/80). Bestimmungen über die Gewährung von Rechtsschutz an die Mitglieder finden sich in der Satzung der beklagten Partei bzw. in den verschiedenen Durchführungsbestimmungen wiederholt. Als grundlegende Norm kann § 3 Abs 2 lit h der Statuten (= § 5 lit g der Geschäftsordnung) angesehen werden, die die Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz in allen aus dem Arbeitsverhältnis....entspringenden Streitfällen und die in diesem Zusammenhang notwendige Vertretung vor den Gerichten und Behörden entsprechend einem vom Bundesvorstand zu beschließenden Rechtsschutzregulativ als eine der der beklagten Partei (und der ihr angehörenden Gewerkschaften) obliegenden Aufgaben bestimmt. Dabei fällt auf, daß sich im Gegensatz zu der in der anschließenden lit i (= lit h der Geschäftsordnung) als weiterer Aufgabenbereich aufgezählten "Unterstützung der Mitglieder im Falle einer unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit sowie in anderen Fällen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, jedoch ohne Rechtsanspruch" in der die Rechtsschutzgewährung anführenden Bestimmung eine solche Einschränkung nicht findet. Diese unterschiedliche, gegenüberstellende Regelung kann jedenfalls für sich nur so ausgelegt werden, daß auf die Rechtsschutzgewährung im Gegensatz zu den anderen Unterstützungsarten bei Zutreffen der besonderen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Diese gegenüber den anderen Unterstützungsarten (Punkt II a bis d der Unterstützungsordnung) besondere Regelung der Rechtsschutzgewährung findet ihre nähere Ausgestaltung schon im § 18 Abs 1 der Statuten, der sich mit den Rechten der Mitglieder befaßt; dort wird die Rechtsschutzgewährung den anderen Unterstützungsleistungen insoferne gegenübergestellt, als die nähere Ausgestaltung dieses Rechtes einer besonderen Regelung (im Rechtsschutzregulativ) vorbehalten wird. Die im § 18 Abs 1 der Statuten enthaltene Einschränkung, aus der Mitgliedschaft könne kein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistung abgeleitet werden, läßt sich mit der grundlegenden Norm des § 3 Abs 2 lit h und i der Satzung zwanglos dahin in Einklang bringen, daß die Einschränkung nur auf die übrigen, schon in der Unterstützungsordnung selbst näher ausgeformten Unterstützungsleistungen zu beziehen ist. Die im Punkt I 1. der Unterstützungsordnung enthaltene Bestimmung, daß auf die angeführten Unterstützungsarten kein "klagbarer Rechtsanspruch" bestehe, kann - will man dem Wort "klagbar" überhaupt einen Sinngehalt zumessen - nur im Sinne einer, wie schon ausgeführt, letztlich unwirksamen Rechtswegausschlußklausel verstanden werden. Die Formulierung im Punkt VII. und auch I. 1. der Unterstützungsordnung, den Mitgliedern könne im Rahmen des Rechtsschutzregulativs unentgeltlich Rechtsschutz gewährt werden, ließe zwar für sich allein auch den Schluß zu, daß sich die beklagte Partei bei Gewährung von Rechtsschutz (nachprüfbares?) Ermessen vorbehalten habe, doch hat schon die grundlegende Norm des § 3 Abs 2 lit h der Statuten nicht die Unterstützungsordnung, sondern das auf gleicher verbandsrechtlicher Rechtssetzungsstufe (Beschlußfassung durch den Bundesvorstand) stehende Rechtsschutzregulativ für die nähere Ausformung des Aufgabenbereiches der Rechtsschutzgewährung bestimmt. Dieses aber ordnet im § 1 Z 1 an, die beklagte Partei "gewährt gemäß den folgenden Bestimmungen Mitgliedern unentgeltlichen Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Lehr-, Arbeitsoder Dienstverhältnis....unmittelbar im Zusammenhang stehen". Diese Bestimmung räumt im Zusammenhalt mit § 3 Abs 2 lit h der Statuten den Mitgliedern einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung ein, sofern die weiteren in den §§ 2 und 3 des Regulativs genannten Voraussetzungen auf den Streitfall zutreffen. Nach § 3 Z 3 des Regulativs kann der Rechtsschutz für die Vertretung vor Gerichten und Behörden (nur) verweigert werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenkundig mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Diese Bestimmung, die ein Ablehnungsrecht (keine Pflicht!) der beklagten Partei statuiert, läßt ebenso wie ein Schluß aus § 8 Z 2 lit c des Regulativs, wonach für Streitfälle aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis, für welches das Mitglied nicht gewerkschaftlich organisiert ist, kein Anspruch auf Rechtsschutz besteht, keine andere Deutung zu, als daß die beklagte Partei ihren Mitgliedern im Rechtsschutzregulativ in Ausführung der grundlegenden Norm des § 3 Abs 2 lit h der Statuten bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung einräumt. Diese Schlußfolgerung ist auch mit der Kann-Bestimmung des Punktes VII. der Unterstützungsordnung, der das Rechtsschutzregulativ als integrierenden Bestandteil bezeichnet, durchaus zu vereinbaren: Die Unterstützungsordnung, die keine besonderen Voraussetzungen für die Rechtsschutzgewährung aufstellt, behält eben die nähere Ausformung - statutengemäß - einem besonderen Regulativ vor, daß solche Voraussetzungen statuiert, bei deren Vorliegen aber einen Anspruch gewährt.

Ist ein solcher Anspruch damit aber zu bejahen, muß ferner geprüft werden, ob es sich bei dem Verfahren 11 Cg 760/81 des Landesgerichtes Linz um einen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Streitfall (§ 3 Abs 2 lit h der Statuten) bzw. um eine Angelegenheit handelt, die mit dem Arbeitsoder Dienstverhältnis unmittelbar im Zusammenhang steht (§ 1 Z 1 des Rechtsschutzregulativs). Im genannten Verfahren hat der Dienstgeber des Klägers einen wechselmäßigen Anspruch geltend gemacht, dessen Grundgeschäft ein Darlehen ist, das der Dienstgeber dem Kläger als seinem Dienstnehmer und deshalb zinsenbegünstigt zugezählt hat. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1979, 373; Arb 8987; EvBl 1964/366; JBl 1960, 500 u.a.) rechtfertigen die Umstände, daß zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, zwischen den Streitteilen ein Arbeitsverhältnis bestand und dieses Beweggrund für den Abschluß des Rechtsgeschäftes war, noch nicht den im § 1 ArbGG genannten Zusammenhang, selbst wenn vereinbart wurde, daß der Kaufpreis oder die Darlehensrückzahlung von den dem Arbeitnehmer gebührenden Löhnen oder Gehältern abgezogen werden sollen. Umsoweniger kann - entgegen dem Berufungsgericht - aus dem wechselmäßigen Anspruch, der das Grundgeschäft überlagert, auf einen "unmittelbaren" Zusammenhang geschlossen werden, selbst wenn man das Grundgeschäft in die Erwägungen über das Bestehen des Zusammenhanges mit einbezieht. Während für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur der Klagsanspruch (bzw. das Klagsvorbringen) von Bedeutung ist, dürfen die Einwendungen des im Wechselprozeß Beklagten bei der Beurteilung des vorausgesetzten Zusammenhanges zumindest soweit nicht außer Betracht bleiben, als dieser Gegenforderungen zur Aufrechnung einwendete, die seinen Behauptungen zufolge Entgeltansprüche aus einer Hausverwaltungstätigkeit sind, die ihm von seinem Dienstgeber im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgetragen wurde (so auch 4 Ob 168/80 im Verfahren 4 Cr 3110/77 des Arbeitsgerichtes Wien). Diese Gegenforderungen wären, würden sie klageweise geltend gemacht, jedenfalls vom Rechtsschutz gemäß § 1 Z 1 des Rechtsschutzregulativs umfaßt, weil sie aus einer im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgetragenen Tätigkeit herrühren und damit mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es wäre nicht einzusehen, daß die beklagte Partei Rechtsschutz zu gewähren hätte, wenn der Kläger seine Ansprüche eingeklagt und sein Dienstgeber dessen wechselmäßigen Anspruch zur Aufrechnung eingewendet hätte, nicht aber im umgekehrten Fall; bei Bejahung einer solchen unterschiedlichen Behandlung bliebe es dem Zufall überlassen, ob Rechtsschutz zu gewähren ist oder nicht, je nachdem ob das Mitglied die Klagsiniative ergreift oder sein Gegner. Dementsprechend bestimmt auch Art. 3 Abs 1 lit a der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1965/82), daß vom Versicherungsschutz die zur Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen umfaßt sind , zu welch letzteren unter anderem auch die Kompensationseinrede des Versicherungsnehmers im Passivprozeß gehört. Auch wenn nur die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung vom Rechtsschutz umfaßt wird, ergreift die Ersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers die Kosten des gesamten Prozesses, in welchem die Kompensationseinrede erhoben wurde, und nicht nur die durch die Einwendungen verursachten Mehrkosten (SZ 46/126). Wenngleich nicht verkannt werden soll, daß die vertragsversicherungsrechtlichen Grundsätze nicht ohne weiteres auf den von einem Verein gewährten "unentgeltlichen" Rechtsschutz übertragen werden können, so sind sie doch geeignet, bei ähnlichen Voraussetzungen (vgl. Punkt I. der Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung - "Arbeitsgerichts-Rechtsschutz") zur Auslegung des Umfanges des Rechtsschutzes Anwendung zu finden. Aus dem Grunde, daß sich der Umfang des Rechtsschutzes nicht auch auf den anhängigen Rechtsstreit, für den Rechtsschutz begehrt wird, erstrecke, kann die beklagte Partei diesen Erwägungen zufolge die Gewährung von Rechtsschutz an den Kläger nicht ablehnen. Letztlich beruft sich die beklagte Partei noch auf § 3 Z 3 des Rechtsschutzregulativs, die Rechtsverteidigung des Klägers sei im Wechselprozeß deshalb aussichtslos, weil die eingewendete Gegenforderung im Verfahren 4 Cr 3110/77 des Arbeitsgerichtes Wien eingeklagt, vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 42/82 (4 Ob 168/80) rechtskräftig aberkannt worden sei. Dabei übersieht die beklagte Partei, daß der Kläger im Wechselprozeß nicht die im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Forderung (Entgelt für die Hausverwaltung für 1975 bis 1977), sondern das restliche Entgelt bis einschließlich Ende 1974 einwendete. Da der Dienstgeber dem Kläger die Hausverwaltungstätigkeit erst zum 31.12.1974 aufgekündigt hatte, unterscheidet sich die Beurteilungsgrundlage für die Ansprüche bis zur Kündigung in einem entscheidenden Punkt von den aberkannten Ansprüchen, weil der Oberste Gerichtshof im genannten Verfahren die Kündigung der Hausverwaltungstätigkeit für rechtswirksam erkannte und das Begehren auf Zahlung von Entgelt für die folgenden Jahre deshalb abgewiesen wurde. Die weiteren umfangreichen Ausführungen zu diesem Punkte, die sich auf die Würdigung der schon vorliegenden Beweisergebnisse im Wechselprozeß beschränken, nehmen die dem dortigen Verhandlungsrichter allein vorbehaltene freie Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweg; zur Auslegung dieser Bestimmung des Regulativs kann auf die nahezu gleichlautende Bestimmung des § 63 ZPO und dessen Auslegung verwiesen werden. Dabei rechtfertigt selbst der Beweisnotstand bei sonst schlüssigem Begehren (Einwendungen) noch nicht die Annahme der Erfolglosigkeit (Fasching ErgB 9). Sobald eine Beweisaufnahme auch nur ernsthaft in Betracht kommt (hier: die Vernehmung der Zeugen Dr. Hermann I und Friedrich J), besteht noch ausreichende Erfolgsaussicht (Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO 43 § 114 2 B). Stehen aber noch Beweisergebnisse aus, deren Erheblichkeit für den Verfahrensausgang nach der Aktenlage bis jetzt nicht abgesehen werden kann, kann von einer offenbar aussichtslosen Rechtsverteidigung keine Rede sein.

Da dem Kläger bei Zutreffen der satzungsgemäßen Voraussetzungen von der beklagten Partei Rechtsschutz zu gewähren ist und diese Voraussetzungen auch voliegen, hat das Gericht zweiter Instanz dem Klagebegehren im Ergebnis zu Recht stattgegeben; der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E07065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00647.85.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19851114_OGH0002_0060OB00647_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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