RS OGH 2023/3/8 12Os125/78; 11Os83/79; 10Os121/80; 12Os40/80; 10Os79/82; 12Os41/82; 10Os113/83; 9Os2

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Veröffentlicht am 30.11.1978
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Rechtssatz

Die Bestimmung (§ 12 2. Fall StGB) anderer, als Mittäter an einer Tat mitzuwirken, ist, soferne der Bestimmende selbst an der Tat mitwirkt, diesem nicht gesondert nach § 12 2. Fall StGB, sondern nur als erschwerend (§ 33 Z 4 StGB) anzulasten. Nimmt aber der Bestimmende von der unmittelbaren Tatausführung letztlich Abstand, dann haftet er nur für die Bestimmung.Die Bestimmung (Paragraph 12, 2. Fall StGB) anderer, als Mittäter an einer Tat mitzuwirken, ist, soferne der Bestimmende selbst an der Tat mitwirkt, diesem nicht gesondert nach Paragraph 12, 2. Fall StGB, sondern nur als erschwerend (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB) anzulasten. Nimmt aber der Bestimmende von der unmittelbaren Tatausführung letztlich Abstand, dann haftet er nur für die Bestimmung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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