Norm
StGB §297 Abs1Rechtssatz
Das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt - vollendet, wenn die Verdächtigung im Augenblick der Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§ 34 Abs 1, 84 Abs 1, 87 Abs 1 StPO die objektive Eignung besaß, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken.Das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt - vollendet, wenn die Verdächtigung im Augenblick der Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der Paragraphen 34, Absatz eins, 84, Absatz eins, 87, Absatz eins, StPO die objektive Eignung besaß, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025