RS OGH 2025/11/11 1Ob756/78; 5Ob540/79 (5Ob541/79); 1Ob507/82; 6Ob602/82; 5Ob512/83; 5Ob570/83; 7Ob6

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Veröffentlicht am 06.12.1978
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Rechtssatz

Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist der der Erlassung des Enteignungsbescheides erster Instanz, nicht der seiner Rechtskraft; eine Valorisierung als Ersatz für die Geldentwertung durch Inflation kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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