Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Die Lehre von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit dem Folgen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB aufzubürden.Die Lehre von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit dem Folgen der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB aufzubürden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022