RS OGH 1991/11/19 9Os155/78, 10Os124/85, 12Os120/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1978
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Inlandstat liegt vor, wenn einer der Orte die für den Begehungsort geltenden Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB erfüllt. Treffen die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB sowohl auf inländische als auch auf ausländische Orte zu, so kommt § 65 StGB nicht zur Anwendung; für die allenfalls im Ausland erlittene Strafe gilt § 66 StGB.Eine Inlandstat liegt vor, wenn einer der Orte die für den Begehungsort geltenden Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, StGB erfüllt. Treffen die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, StGB sowohl auf inländische als auch auf ausländische Orte zu, so kommt Paragraph 65, StGB nicht zur Anwendung; für die allenfalls im Ausland erlittene Strafe gilt Paragraph 66, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092055

Dokumentnummer

JJR_19781219_OGH0002_0090OS00155_7800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten