Rechtssatz
Eine Inlandstat liegt vor, wenn einer der Orte die für den Begehungsort geltenden Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB erfüllt. Treffen die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB sowohl auf inländische als auch auf ausländische Orte zu, so kommt § 65 StGB nicht zur Anwendung; für die allenfalls im Ausland erlittene Strafe gilt § 66 StGB.Eine Inlandstat liegt vor, wenn einer der Orte die für den Begehungsort geltenden Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, StGB erfüllt. Treffen die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, StGB sowohl auf inländische als auch auf ausländische Orte zu, so kommt Paragraph 65, StGB nicht zur Anwendung; für die allenfalls im Ausland erlittene Strafe gilt Paragraph 66, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092055Dokumentnummer
JJR_19781219_OGH0002_0090OS00155_7800000_006