-             4 Ob 580/78  Entscheidungstext  OGH  19.12.1978  4 Ob 580/78 
-             1 Ob 542/82  Entscheidungstext  OGH  16.06.1982  1 Ob 542/82   Veröff: RZ 1983/62,273 
-             1 Ob 696/85  Auch 
-             6 Ob 149/06i  Auch; nur: Der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden. (T1)
 Beisatz: Im Außerstreitverfahren besteht - anders als im Streitverfahren - auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen. (T2)
 
-             16 Ok 4/08  nur: Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht. (T3)
 Beisatz: Hier: Für das kartellgerichtliche Verfahren. (T4)
 
-             16 Ok 6/08  Beis wie T4; Beisatz: Da im Außerstreitverfahren - im Gegensatz zum Streitverfahren - der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt, können grundsätzlich auch Ergebnisse, die sich aus einem Vorverfahren ergeben, für die Entscheidungsfindung verwertet werden. (T5) 
-             6 Ob 86/15p  Entscheidungstext  OGH  27.05.2015  6 Ob 86/15p   Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist. (T6)
 Beisatz: Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht. (T7)
 
-             10 Ob 32/16b  Entscheidungstext  OGH  28.06.2016  10 Ob 32/16b   Auch; Beis wie T2; Beis wie T7 
-             6 Ob 156/16h  Entscheidungstext  OGH  27.09.2016  6 Ob 156/16h   Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies entspricht dem im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG). (T8)
 Beisatz: Hier: Abfragen im Exekutionsregister und bei der Sozialversicherung im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens, wobei die Abfragen selbst auch nach einer Befragung des Antragstellers zulässig gewesen wären, um dessen Angaben zu überprüfen. (T9)
 
-             6 Ob 148/16g  Entscheidungstext  OGH  29.11.2016  6 Ob 148/16g   Beis wie T2; Beis wie T6 
-             9 Ob 20/17g  Entscheidungstext  OGH  24.05.2017  9 Ob 20/17g   Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Von der Aufnahme einzelner Beweismittel kann nur dann Abstand genommen werden, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist. (T10) 
-             5 Ob 219/17t  Auch 
-             5 Ob 55/18a  nur T1; Beis wie T2 
-             6 Ob 217/18g  Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 
-             4 Ob 246/18g  Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T11) 
-             7 Ob 251/18i  Vgl aber; Beis wie T6 
-             9 Ob 12/19h  Auch; Beis wie T7; Beis wie T11 
-             5 Ob 104/19h  Auch; Beis wie T7; Beis wie T11 
-             9 Ob 42/19w  Entscheidungstext  OGH  23.09.2019  9 Ob 42/19w   Vgl; Beis wie T7 
-             5 Ob 192/19z  Entscheidungstext  OGH  27.11.2019  5 Ob 192/19z   Beis wie T7; Beis wie T11 
-             1 Ob 218/19v  nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2019/119 
-             3 Ob 211/19d  Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verfahren über einen Antrag auf gesonderte Wohnungnahme nach  § 92 Abs 3 ABGB. (T12) 
-             4 Ob 73/20v  Vgl; Beisatz: Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in einem die Obsorge betreffenden Verfahren stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht. (T13) 
-             1 Ob 94/21m  Entscheidungstext  OGH  22.06.2021  1 Ob 94/21m   Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T11 
-             4 Ob 146/21f  Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unterlassene förmliche Vernehmung der Eltern. (T14) 
-             2 Ob 24/22a  Entscheidungstext  OGH  30.05.2022  2 Ob 24/22a   Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T13; Beisatz: Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt. (T15)