Norm
StGB §6 A1Rechtssatz
Was die subjektive Tatseite betrifft, macht sich der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB schuldig, war in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Benachteiligung der Gläubiger fahrlässig herbeiführt. Diesbezüglich genügt unbewußte Fahrlässigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089078Dokumentnummer
JJR_19781220_OGH0002_0080OB00117_7800000_002