RS OGH 2025/9/16 2Ob559/78; 4Ob535/78 (4Ob536/78); 1Ob32/79; 4Ob599/79; 7Ob821/82; 1Ob531/85; 2Ob680

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Veröffentlicht am 09.01.1979
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Rechtssatz

Der bedingte Vertrag zeigt Vorwirkungen, die jedoch bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung nicht so weit gehen, daß auch solche Erfüllungshandlungen verlangt werden könnten, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind. Bei Kaufverträgen dieser Art kommt daher eine Zahlung des (Restpreises) Kaufpreises vor Bedingungseintritt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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