RS OGH 2016/12/13 9Os135/78; 13Os181/80; 13Os64/81; 9Os21/84; 13Os145/84; 12Os44/85; 10Os51/85; 13Os

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Veröffentlicht am 09.01.1979
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Norm

StGB §127 B1
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der (fremde) Gewahrsam ist erst gebrochen, wenn auch ein Außenstehender die Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person nach der räumlichen Beziehung und überdies auch nach der auf sozialen Gepflogenheiten beruhenden Verbundenheit von Sache und Person nicht mehr zu erkennen vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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