RS OGH 2010/9/1 5Ob770/78, 5Ob509/80, 5Ob21/81, 5Ob57/85, 8Ob575/87, 2Ob570/87, 4Ob593/88, 4Ob1518/9

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Veröffentlicht am 16.01.1979
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Rechtssatz

Auch eine Benützungsvereinbarung kann durch formlose Kündigung aus wichtigem Grunde, gleich ob auf bestimmte, unbestimmte oder gar immerwährende Dauer geschlossen, als Dauerrechtsverhältnis wegen des vorausgesetzten besonderen Vertrauens zwischen den Parteien gelöst werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013629

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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