RS OGH 1979/1/25 13Os196/78, 13Os52/89, 15Os49/92, 13Os140/93, 12Os70/06w, 14Os73/07b, 11Os135/06x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1979
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Schädigungsobjekt des § 302 StGB kann nicht das allgemeine Recht des Staates gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung sein, sondern - neben dem Vermögensrecht - nur ein konkretes Recht des Staates.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 196/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1979 13 Os 196/78
    Veröff: EvBl 1979/162 S 440 = SSt 50/13 = JBl 1979,608
  • 13 Os 52/89
    Entscheidungstext OGH 28.09.1989 13 Os 52/89
    Vgl auch; Beisatz: Das Recht des Staates auf pflichtgemäße Dienstausübung ist kein konkretes Recht (so schon SSt 49/46 ua). (T1)
  • 15 Os 49/92
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 49/92
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Os 140/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 13 Os 140/93
    Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung ist kein konkretes Recht im Sinn des § 302 StGB. (T2)
    Veröff: JBl 1994,838
  • 12 Os 70/06w
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 70/06w
    Vgl auch; Beisatz: Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechts ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will. (T3)
  • 14 Os 73/07b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 73/07b
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 11 Os 135/06x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 11 Os 135/06x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T2
  • 17 Os 23/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 23/13f
    Vgl; Beisatz: Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nicht allein jenes sein, das den Beamten verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. (T4)
    Beisatz: Hier: Beim als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates „auf Zustellung amtlicher Schriftstücke“ und „auf ordnungsgemäße Verrichtung der Amtsgeschäfte“ handelt es sich genau um einen derartigen, bloß abstrakten Anspruch gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung. (T5)
  • 17 Os 15/14f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 15/14f
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Feststellung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten (der sich auf das Recht des Staates auf ein unvoreingenommen objektiv geführtes Verfahren bezog) spricht bloß das ihm gegenüber bestehende Recht des Bundes (als Dienstgeber) an, sich als befangener Beamter der Amtsausübung in Abgabenverfahren zu enthalten, mithin auf Einhaltung des § 76 Abs 1 BAO, und reicht demnach als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs nicht aus. Eine (vom Angeklagten gewollte) gänzliche Ausschaltung des vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Ansprüche wurden nicht festgestellt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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