RS OGH 2025/8/12 7Ob506/79; 2Ob587/79; 1Ob560/79; 1Ob775/80; 5Ob613/82; 1Ob605/84; 3Ob560/84; 3Ob541

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1979
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein Sachverständiger haftet nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß, wohl aber für die Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten