RS OGH 2016/8/5 5Ob508/79, 5Ob554/79, 2Ob594/79, 2Ob533/80, 8Ob59/81, 4Ob103/80, 5Ob614/81, 5Ob507/8

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Veröffentlicht am 06.02.1979
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Rechtssatz

Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter handelte, obliegt demjenigen, der daraus Rechte ableitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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