TE OGH 1990/2/28 3Ob531/90

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Veröffentlicht am 28.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oswald M***, Hafnermeister, Amstetten, Schulstraße 6, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Paul G***, Prokurist, Purkersdorf, Friedrich Winkelmüllerstraße 15-17, vertreten durch Dr.Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 58.624,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.September 1988, GZ 14 R 119/89-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.März 1989, GZ 8 Cg 199/86-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil und das Urteil der ersten Instanz werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Zahlung von S 58.624,80 sA. Er habe im Haus des Beklagten einen Steinofen eingebaut und dem Beklagten hiefür den Klagebetrag in Rechnung gestellt. Der Beklagte habe sich zwar bei der Ausstattung seines Hauses des Innenarchitekten Harald W*** bedient, doch habe zwischen den Streitteilen kein Zweifel daran bestanden, daß der Beklagte direkter Auftraggeber des Klägers sei und die vom Kläger erbrachten Leistungen direkt an diesen zu bezahlen habe. Der Klagebetrag hafte unberichtigt aus. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Nicht er habe dem Kläger den Auftrag erteilt, sondern Harald W*** im eigenen Namen. Zwischen den Streitteilen bestünden keine Vertragsbeziehungen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:

Der Beklagte beauftragte den ihm als Innenarchitekt empfohlenen Harald W*** mit der Planung und Einrichtung der Küche seines Hauses in Purkersdorf. Auf das vereinbarte Entgelt von S 120.000 übergab er Harald W*** zunächst zwei Schecks über je S 25.000, der Rest sollte bei Fertigstellung der Küche bezahlt werden. Bei einem weiteren Zusammentreffen kam es zu einem Gespräch darüber, wie die Küche am besten in den Wohnraum integriert werden könne. Harald W*** schlug den Einbau eines gemauerten Ofens vor. Der Beklagte war damit einverstanden.

Als der Beklagte Harald W*** bei einer neuerlichen

Zusammenkunft wegen des Ofens ansprach, führte dieser in Anwesenheit des Beklagten ein Telefonat, nach dessen Beendigung er dem Beklagten versicherte, der Ofen werde ungefähr gleichzeitig mit der Küche fertig sein; er werde S 35.000 kosten und müsse bei Fertigstellung bezahlt werden. Dem Beklagten war klar, daß Harald W*** weder die Küche selbst anfertigen, noch den Ofen selbst bauen werde, doch war ihm nicht bekannt, welcher Unternehmen er sich hiebei bediene. Der Beklagte wußte nicht, daß Harald W*** in seiner Gegenwart mit dem Kläger telefoniert hatte.

In weiterer Folge schritten die Arbeiten an der Küche und am Ofen voran. Der Beklagte hielt sich fallweise auf der Baustelle auf. Als die Küche etwa halb fertig und auch die Arbeiten am Ofen schon fortgeschritten waren, forderte Harald W*** vom Beklagten Geld, um damit den Ofen bezahlen zu können. Der Beklagte übergab Harald W*** einen Wechsel über S 50.000 zur Bezahlung des Ofens und als weitere a-conto-Zahlung für die Küche.

Noch vor der Fertigstellung der Küche übersiedelte der Beklagte Möbel in das neue Haus. Harald W*** begeisterte sich für einen Tabernakelschrank des Beklagten. Der Beklagte und Harald W*** kamen überein, daß der einvernehmlich mit S 50.000 bewertete Schrank Harald W*** zur gänzlichen Abdeckung seiner restlichen Forderungen überlassen werde. Harald W***, der den Schrank gleich mitnahm, verpflichtete sich zwar zur Fertigstellung der Küche, doch kam es dazu nicht mehr, sodaß der Beklagte die Küche durch einen Professionisten fertigstellen lassen mußte.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei zu keinem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen gekommen. Der Auftrag zur Errichtung des Ofens sei vom Beklagten an Harald W*** erteilt worden, der sich wiederum "hiefür des Klägers bedient" habe.

Das Berufungsgericht gab der Klage - mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens, dessen Abweisung unangefochten geblieben ist - statt und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Es übernahm nicht die Feststellung, der Beklagte habe Harald W***, der von ihm Geld gefordert habe, um damit den Ofen bezahlen zu können, "zur Bezahlung des Ofens und als weitere a-conto-Zahlung" einen Wechsel über S 50.000 übergeben, die für die rechtliche Beurteilung entbehrlich sei. Die weiteren Feststellungen übernahm das Berufungsgericht als unbedenklich. Ergänzend stellte es fest, daß der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21.November 1984 mitgeteilt habe, er habe dessen Mahnung vom 20.November 1984 erhalten; die Rechnung vom 14.August 1984 sei bei ihm nie eingelangt. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, die Behauptungs- und Beweislast für ein Handeln im Namen eines anderen treffe denjenigen, der daraus Rechte ableite, hier also den Kläger. Der Kläger habe diesen Beweis erbracht. Die Bestimmung des § 863 Abs. 1 ABGB gelte auch für die Vollmachtserteilung durch den Geschäftsherrn. Ungeachtet des im Stellvertretungsrecht herrschenden Offenlegungsgrundsatzes, der im Einzelfall die sorgfältige Prüfung erfordere, wie der Dritte das Handeln habe verstehen müssen, genüge es, wenn der in Stellvertretung eines anderen Handelnde dem Kontrahenten seine Stellvertretereigenschaft ausreichend zu erkennen gebe, soferne der Vertretungswille des Handelnden nicht ohnedies nach den Umständen erkennbar sei. Maßgeblich sei, wie das Verhalten des Handelnden nach der Verkehrslage vom Dritten verstanden werden müsse. Hiebei müsse der Wille des Handelnden in den Hintergrund treten. Maßgebend für die Annahme eines Vertreterwillens seien somit die Umstände, unter denen der "Vertreter" dem Kontrahenten gegenübertrete. Für den Kläger sei im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür vorhanden gewesen, daß Harald W*** die Stellung eines Generalunternehmers zugedacht gewesen wäre. Welche Ansichten der Beklagte über die Stellung Harald W*** gehabt habe, spiele keine Rolle, zumal der Beklagte, der sich fallweise auf der Baustelle aufgehalten habe, nichts in dieser Richtung erwähnt habe. Der Beklagte habe es unterlassen, unabhängig von einer angeblichen Generalunternehmerschaft darauf hinzuweisen, daß nicht er, der Beklagte, sondern Harald W*** Vertragspartner des Klägers sei. Hiezu wäre der Beklagte verpflichtet gewesen. Er habe deshalb durch sein Verhalten beim Kläger den Eindruck erweckt, daß Harald W*** den Auftrag zur Setzung des Ofens in seinem, des Beklagten, Namen erteilt habe. Der Kläger habe das Auftreten Harald W*** als das eines direkten Stellvertreters des Beklagten verstehen und in dem Beklagten somit seinen Vertragspartner sehen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die vom Berufungsgericht festgehaltenen Rechtssätze entsprechen zwar ständiger Rechtsprechung; ihre Ableitung ist jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht gedeckt:

Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muß im rechtsgeschäftlichen Verkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen eindeutig erkennbar sein (Offenlegungsprinzip); war der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, so kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten (SZ 53/138 ua). Es reicht für die Offenlegung nicht ohne weiteres aus, daß dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Weg der indirekten Stellvertretung geschehen kann; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (Koziol-Welser, Grundriß8 I 156; EvBl. 1987/202). Das Wissen des anderen, daß auf Seite des Handelnden Auftrag oder Ermächtigung vorliegt oder daß die Arbeit, die in Auftrag gegeben wird, für einen anderen bestimmt ist, reicht zur Annahme eines Handelns im Vollmachtsnamen nicht aus (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 50 zu § 1002; MietSlg. 24.102 ua). Für die Frage, ob im eigenen oder fremden Namen gehandelt wird, ist entscheidend, wie das Verhalten des Handelnden nach der Verkehrssitte verstanden werden muß. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter aufgetreten ist, trifft denjenigen, der daraus Rechte ableitet (EvBl. 1981/168 = HS 13.023).

Der Umstand, daß dem Kläger offensichtlich bekannt war, daß der von ihm zu setzende Steinofen nicht für Harald W***, mit dem er das Telefongespräch geführt hatte, sondern für einen anderen bestimmt war, rechtfertigte demnach noch nicht eine Annahme des Klägers, Harald W*** habe in dessen Vollmachtsnamen, also im Vollmachtsnamen des Beklagten, gehandelt. Ob das Verhalten Harald W*** vom Kläger nach der Verkehrssitte dahin verstanden werden durfte, daß Harald W*** im fremden Namen handelt, kann derzeit nicht beurteilt werden, weil Feststellungen über den Inhalt des Telefongespräches, in dem Harald W*** dem Kläger den Auftrag zum Bau eines Ofens gab, fehlen. War Harald W*** Generalunternehmer des Beklagten bei der Planung und Einrichtung der Küche des in Bau befindlichen Hauses und hatte ihm der Beklagte in der Folge auch den Auftrag gegeben, die Errichtung des Ofens zu veranlassen, so ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, der Beklagte habe den seinem Generalunternehmer erteilten Auftrag entsprechend erweitert. Für eine derartige Annahme könnte auch die - vom Berufungsgericht als für die rechtliche Beurteilung entbehrlich angesehene - Feststellung des Erstgerichtes sprechen, wonach Harald W*** vom Beklagten Geld gefordert habe, um damit den Ofen bezahlen zu können, und der Beklagte ihm einen Wechsel über S 50.000 zur Bezahlung des Ofens (und als weitere Akontozahlung für die Küche) gegeben habe. Für die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte wäre nach der Verkehrslage und einer natürlichen Auffassung der dem Rechtsverkehr zugrundeliegenden Lebensverhältnisse unbedingt verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß nicht er, der Beklagte, sondern Harald W*** der Vertragspartner des Klägers sei, fehlt in den Feststellungen jeder Anhaltspunkt. Es wurde nicht festgestellt, daß der Beklagte jemals zur gleichen Zeit wie der Kläger auf der Baustelle anwesend gewesen wäre. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, kann kein Grund gefunden werden, weshalb der Beklagte den Kläger darauf hätte aufmerksam machen müssen, daß Harald W*** Generalunternehmer und damit Vertragspartner des Klägers sei. Inwiefern der Beklagte durch sein Verhalten beim Kläger den Eindruck erweckt habe, daß Harald W*** den Auftrag zur Setzung des Ofens in seinem, des Beklagten, Namen erteilt hat, wie die zweite Instanz meint, ist mangels jeglichen Kontakts zwischen den Streitteilen bis zur Beendigung der Arbeiten des Klägers nicht zu erkennen.

Selbst wenn Harald W*** erkennbar im fremden Namen tätig geworden wäre, wäre dies noch nicht ausreichend, um eine Verpflichtung des Beklagten annehmen zu können, sondern es müßte geprüft werden, ob eine ausdrückliche oder schlüssige Vollmacht an Harald W*** zu diesem Handeln vorlag. Sollte ihm eine entsprechende Vertretungsmacht nicht erteilt worden sein, hätte Harald W*** als falsus procurator gehandelt (Koziol-Welser aaO; s a Strasser aaO Rz 44 ff). In diesem Fall käme eine Verpflichtung des Beklagten nur iS des § 1016 ABGB (Genehmigung, Vorteilszuwendung) in Betracht.

Als wesentlich für die Entscheidung erweist sich daher einerseits der Inhalt des Telefongespräches zwischen dem Kläger und Harald W*** (nur wenn Harald W*** in diesem Gespräch seiner Offenlegungspflicht entsprochen hat, wird davon ausgegangen werden können, daß er dem Kläger den Auftrag als direkter Stellvertreter des Beklagten erteilt hat) und andererseits, ob der Beklagte Harald W*** zum Handeln in seinem Namen wenigstens schlüssig bevollmächtigt hat.

Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.

Anmerkung

E19998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00531.9.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19900228_OGH0002_0030OB00531_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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