Norm
IPRG §14Rechtssatz
Hatte der verschollene Österreicher seinen letzten Wohnsitz bzw Aufenthalt im Ausland, ist gemäß § 28 JN in Österreich ein als örtlich zuständig geltendes Gericht für die Todeserklärung zu bestimmen. An dieser Rechtslage hat sich dadurch, daß § 12 TEG 1950 gemäß § 51 Abs 1 Z 9 IPRG BGBl 1978/304 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1979 seine Wirksamkeit verlor, nichts geändert.Hatte der verschollene Österreicher seinen letzten Wohnsitz bzw Aufenthalt im Ausland, ist gemäß Paragraph 28, JN in Österreich ein als örtlich zuständig geltendes Gericht für die Todeserklärung zu bestimmen. An dieser Rechtslage hat sich dadurch, daß Paragraph 12, TEG 1950 gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, IPRG BGBl 1978/304 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1979 seine Wirksamkeit verlor, nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016